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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: VII B 3/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 295
FGO § 155
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom ... bestätigt, mit dem gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Gesamtschuldner Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt worden sind, weil er 204 Stangen Zigaretten von dem anderen Gesamtschuldner gekauft hatte, obwohl er wusste, dass es sich dabei um eingeschmuggelte Zigaretten gehandelt hat.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Er begründet die Beschwerde u.a. mit dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichender Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), weil das FG von der Durchführung seines Beweisbeschlusses zur Vernehmung bestimmter Zeugen und von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zwecks Sachverhaltsaufklärung zum Termin Abstand genommen habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Da der Kläger auf eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und seine eigene Anhörung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichten kann, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensmangels einer nicht durchgeführten Beweisaufnahme i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. der Vortrag des auch vor dem FG sachkundig vertreten gewesenen Klägers, dass die Nichterhebung der betreffenden Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366, m.w.N.). Hierzu enthält die Beschwerdeschrift jedoch keine Ausführungen.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne Begründung.

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