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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: VII B 3/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im November 1992 auf einer Kiesabladestelle in der Nähe der polnischen Grenze von Zoll- und Polizeibeamten aufgegriffen. Auf dem Gelände wurden dreizehn Kartons mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten aufgefunden, von denen zwei bereits auf den LKW des Klägers verladen worden waren und einer sich neben dem LKW befand. Der Kläger wurde später mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte für die in drei Kartons enthaltenen 30 000 Stück Zigaretten Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest; der Einspruch blieb erfolglos.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben entstanden seien, weil es sich bei den Zigaretten um eingangsabgabenpflichtige Waren gehandelt habe, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Der Kläger sei Schuldner dieser Abgaben, weil er drei Zigarettenkartons im Besitz gehabt habe und er hätte wissen müssen, dass es sich um vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren gehandelt habe. Hinsichtlich der beiden auf den LKW verladenen Zigarettenkartons sei die Inbesitznahme durch den Kläger unstreitig. Auch hinsichtlich des dritten Kartons sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Besitz hieran begründet habe, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger diesen Karton zu seinem LKW getragen habe, um ihn aufzuladen, wozu es nur wegen des Erscheinens der Beamten nicht mehr gekommen sei. Nach eigenem Vorbringen habe der Kläger seinerzeit vermutet, dass die Kartons Zigaretten enthielten; er hätte daher insbesondere wegen der örtlichen Gegebenheiten wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern sei im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch nicht abgelaufen gewesen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert. Mit dem Beschwerdevorbringen begründet der Kläger im Wesentlichen seine Ansicht, dass das FG die Tatsachen falsch oder unzureichend gewürdigt und Rechtsvorschriften missachtet habe. Damit wendet sich die Beschwerde jedoch lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2005 VII S 8/05 (PKH) verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 weitere Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet hat, dürfen diese nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgebracht worden sind.
Ende der Entscheidung
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