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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: VII B 30/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 a.F. |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) noch nach § 115 Abs. 2 und Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 8. Dezember 2000 zugestellt; die erst am 15. Januar 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde ist somit verspätet.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht bereits mit Schrifsatz vom 21. Dezember 2000 eingelegt worden. Dieser von den Klägervertretern eingereichte Schriftsatz enthält ausdrücklich nur die Formulierung "gegen das Urteil vom 28.11.2000 legen wir Revision" ein.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden, weil Wiedereinsetzungsgründe weder geltend gemacht werden noch aus den Akten ersichtlich sind. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines fachkundigen Prozessvertreters, das zulässige Rechtsmittel richtig zu bezeichnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Mai 1994 X R 17/94, BFH/NV 1995, 48).
Ende der Entscheidung
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