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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: VII B 300/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Im Revisionsverfahren wird es auch darauf ankommen, ob trotz der gemäß Art. 7 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (VO Nr. 1538/91) der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 143/11) in der durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 der Kommission vom 21. Oktober 1993 (ABlEG Nr. L 263/12) geltenden Fassung vorgeschriebenen Stichprobenmenge je Sendung und der eingeräumten Fehlertoleranz die Beschaffenheit der beiden Ausfuhrsendungen durch Untersuchung der im Streitfall je Ausfuhrsendung genommenen zwei Proben zuverlässig festgestellt werden konnte.

Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.

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