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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: VII B 300/04
Rechtsgebiete: BGB, FGO, AO 1977


Vorschriften:

BGB § 407 Abs. 1
BGB § 406
BGB § 389
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 226 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldeten im Zeitraum Juni 1997 bis Juni 2003 verwirkte Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 65 316,93 €. Gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) hatten die Kläger aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss einen Anspruch auf Kostenerstattung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 281,16 €. Mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20. August 2003 übersandten Schreiben erklärte das FA gegen diesen Anspruch die Aufrechnung mit seiner Forderung auf Zahlung der Säumniszuschläge. Demgegenüber verwiesen die Kläger auf die ihrem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht wegen Einkommensteuer 1996 vom 2. Februar 2000, in der sie diesem Ansprüche auf Kostenerstattung abgetreten hatten, und beantragten den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Das FA stellte daraufhin mit Abrechnungsbescheid die Tilgung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 4 281,16 € fest; der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass ihr Anspruch auf Kostenerstattung nicht durch Aufrechnung erloschen sei, da es an der Gegenseitigkeit der Forderung gefehlt habe. Außerdem habe das FA die Aufrechnung durch Erklärung vom 10. Februar 2004 zurückgenommen und den Erstattungsbetrag auf ihr (der Kläger) Konto überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe das FA aber Kenntnis von der Abtretung der Forderung an den Prozessbevollmächtigten gehabt, weshalb es sich nicht auf § 407 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berufen könne.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und urteilte, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche durch die Aufrechnung des FA erloschen seien. § 406 BGB stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil das FA im Zeitpunkt der Entstehung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 keine Kenntnis von der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger an ihren Prozessbevollmächtigten gehabt habe. Die Prozessvollmacht, welche die Abtretungserklärung enthalten habe, sei erst im April 2000 in einem anderen Verfahren dem FG übersandt und auch dann nicht an das FA weitergeleitet worden. Weder der spätere Erlass noch die Überweisung von Säumniszuschlägen im Februar 2004 habe die Wirkung der Aufrechnung nachträglich beseitigen können. Da sich die Säumniszuschläge auch nach der Aufrechnung durch das FA noch auf 50 560 € belaufen hätten und den Klägern aufgrund des späteren Erlasses 42 291 € erstattet worden seien, sei damit auch nicht der Rechtsgrund für die durch Aufrechnung erloschene Steuerschuld nachträglich entfallen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützen. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Finanzverwaltung trotz positiver Kenntnis einer Abtretungserklärung diese nicht befolgen müsse, wenn sie bereits einmal die Aufrechnung wegen eines Sachverhalts erklärt habe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Die von den Klägern bezeichnete Frage ist nicht klärungsfähig, da sie sich im Streitfall nicht stellt.

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, mit dem das FA die Tilgung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 4 281,16 € durch Aufrechnung gegen den in dieser Höhe bestehenden Kostenerstattungsanspruch der Kläger festgestellt hat. Das FG hat geurteilt, dass der Abrechnungsbescheid rechtmäßig sei, weil die Aufrechnung seitens des FA wirksam gewesen sei. Weder habe die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Prozessbevollmächtigten nach § 226 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 406 BGB die Aufrechnung durch das FA gehindert, da dessen einschränkende Voraussetzungen im Streitfall nicht vorlägen, noch sei durch den späteren teilweisen Erlass der Säumniszuschläge der Rechtsgrund für die durch Aufrechnung erloschene Steuerschuld nachträglich entfallen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich aus diesen Ausführungen des FG ergeben, werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen nur so beantworten, wie es das FG getan hat. War danach aber die Aufrechnung durch das FA wirksam, hat dies nach § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 389 BGB zur Folge, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Wenn --wie es die Kläger vorgetragen haben-- das FA den streitigen Erstattungsbetrag gleichwohl im Februar 2004 auf das Konto der Kläger überwies, hat es somit auf eine nicht mehr bestehende Forderung geleistet. Damit ggf. im Zusammenhang stehende Fragen lassen sich im vorliegenden Verfahren, in welchem es allein um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids geht, nicht klären.



Ende der Entscheidung

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