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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: VII B 300/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision gegen das ihre Klage gegen einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid abweisende finanzgerichtliche Urteil begehrt, ist unzulässig.

Die anwaltlich vertretene Klägerin rügt, dass sie persönlich nicht ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin am 30. September 2005 geladen worden sei. Damit ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Eine mangelnde Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205, m.w.N.). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ist die Ladung ordnungsgemäß, wenn sie diesem zugestellt wird (§ 91 i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO, vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 9).

Im Streitfall ist die Klägerin nach eigenem Vortrag ordnungsgemäß geladen worden. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten die Ladung zugegangen ist und er dem Finanzgericht (FG) am Terminstag mitgeteilt hat, dass --nach Rücksprache mit der Klägerin-- ohne ihr Erscheinen entschieden werden solle.

Der Einwand, die Klägerin selbst sei nur an der Teilnahme am Verhandlungsort M gehindert gewesen, in Kenntnis der Videokonferenz beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) hätte sie dort teilnehmen können, ist angesichts der von ihr erteilten Prozessvollmacht nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu belegen. Abgesehen davon ist der Akte des FG zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss zur Durchführung der Videokonferenz mit Schreiben vom 19. August 2005 zur Kenntnis gebracht worden ist.

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