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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.1999
Aktenzeichen: VII B 301/98
Rechtsgebiete: AO 1977, KraftStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | |
AO 1977 § 88 | |
KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1994 Halter eines Fahrzeuges, für das dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zunächst im elektronischen Datenaustausch als Fahrzeugart "Zkw" übermittelt worden war; dementsprechend unterwarf das FA das Fahrzeug der LKW-Besteuerung. Bei einer Überprüfung des Steuerfalls im Jahre 1995 stellte es jedoch fest, daß es sich bei steuerrechtlich zutreffender Würdigung um einen PKW handele. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid wurde deshalb rückwirkend vom Tag der Zulassung an gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er trägt vor, das FA habe die Möglichkeit gehabt und im Rahmen seiner Ermittlungspflicht auch nutzen müssen, anhand der Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief festzustellen, daß bei dem Fahrzeug des Klägers eine Änderung von einem PKW-Kombi in eine Zugmaschine vorgelegen habe. Wenn das FA diese Ermittlung unterlassen habe, könne eine nachteilige Änderungsfestsetzung nicht erfolgen, da dann die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht erfüllt seien.
Damit weiche das Urteil des FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. (richtig 29.) April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab; nach dem dort ausgesprochenen Rechtssatz scheide eine verbösernde Änderungsfestsetzung aus, wenn sie auf Tatsachen gründe, die der Finanzbehörde infolge der Verletzung ihrer Ermittlungspflicht unbekannt geblieben sind. Das gelte zwar nur, wenn die Finanzbehörde Zweifeln nicht nachgehe, die sich nach Sachlage aufdrängen mußten. Solche Zweifel seien aber im Streitfall tatsächlich gegeben gewesen.
Das FG habe diese Entscheidung des BFH zwar zitiert, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen als nicht einschlägig abgetan.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung der gerügte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet ist. Wird nämlich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf den vorgenannten Zulassungsgrund gestützt, ist neben einem konkreten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH (bzw. des Bundesverfassungsgerichts) der Rechtssatz aus der Entscheidung des FG anzugeben oder aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten, der zu jenem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch stehen soll. Dabei muß die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze deutlich werden. Die Beschwerdebegründung gibt solche Rechtssätze nicht an; sie setzt vielmehr ihre Ansicht, es habe Anlaß zur Ermittlung des Fahrzeugtyps bestanden, an die Stelle der tatsächlichen Würdigung des FG, das einen solchen Anlaß nicht gesehen hat.
Im übrigen liegt eine Divergenz auch nicht vor. Der erkennende Senat hat vielmehr mehrfach, u.a. in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) entschieden, daß § 88 AO 1977 von den Finanzämtern nicht verlangt hat, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides in den Jahren 1994 und 1995 ungeachtet der ihnen von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlaß den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, daß es in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann. Das FA hatte im Streitfall keinen besonderen Anlaß, anders zu verfahren --insbesondere nicht deshalb, weil sich der Umbau des Fahrzeuges aus den ihm bekannten Daten ohne weiteres ergeben hätte--. Das von der Revision angeführte Urteil VII R 1/97 ist deshalb nicht einschlägig; es betrifft einen Sachverhalt, in dem das Vorliegen eines Umbaufalles --anders als im Streitfall-- aus der Kraftfahrzeugsteuerakte ersichtlich war.
Ende der Entscheidung
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