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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: VII B 302/00
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 68
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 a.F.
StBerG § 40 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein aus Gesundheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter ehemaliger Finanzbeamter des höheren Dienstes, begehrte in dem Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) ... StB die prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater. Bei dem Verfahren handelte es sich um eine Untätigkeitsklage/Verpflichtungsklage, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner zu 1. (Finanzministerium) den Antrag des Klägers vom 10. März 1998 auf prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater bis zur Klageerhebung noch nicht beschieden hatte. In dieser Sache erging am 10. März 1999 ein klageabweisendes Urteil, in Bezug auf das der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhob. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 1. Juni 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Prüfung endgültig abgelehnt. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999, diesen Beschluss zum Gegenstand des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 124/99) zu machen, was der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückweisenden Beschluss vom 10. November 1999 VII B 124/99 (BFH/NV 2000, 604) für zulässig hielt.

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 1. Juni 1999 hatte der Kläger auch die Klage erhoben, die das FG mit Urteil vom 5. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen hat, weil aufgrund der vom BFH gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) am 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO a.F.) für zulässig gehaltenen Klageänderung mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auch über den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 1. Juni 1999 rechtskräftig entschieden worden sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 17. Februar 1977 IV R 169/75 (BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352) und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des BFH (s. Urteil vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462) stützt.

II. 1. Beklagte und Beschwerdegegner sind nach der Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7.StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) sowohl das FinMin als auch die Steuerberaterkammer. Das FinMin ist als oberste Landesbehörde auch nach der Änderung des StBerG weiterhin für die Befreiung von der Prüfung als Voraussetzung für die Bestellung als Steuerberater zuständig (§ 35 Abs. 5 i.d.F. von Art. 1 Nr. 26 des 7.StBÄndG). Gegen die Ablehnung der Befreiung von der Prüfung durch den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 1. Juni 1999 richtet sich die Klage.

Weiterhin begehrt der Kläger die Bestellung als Steuerberater. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StBerG i.d.F. von Art. 1 Nr. 35 des 7.StBÄndG ist der Bewerber nach Befreiung von der Prüfung durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Hinsichtlich des Antrags auf Bestellung als Steuerberater ist daher nunmehr die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer Beklagte und Beschwerdegegnerin. Damit ist insoweit ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum wie geschehen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).

2. Gemäß Art. 4 des 2.FGOÄndG ist die Zulässigkeit und damit auch die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO a.F. zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angebliche Divergenz zwischen der Vorentscheidung und der genannten Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) besteht nicht. Nach Meinung des Klägers soll der betreffenden Rechtsprechung des BFH der Rechtssatz zu entnehmen sein, dass der Antrag nach § 68 FGO a.F. bei Unzulässigkeit der Revision unwirksam sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Rechtssatz tatsächlich aus den erwähnten Entscheidungen ergibt. Der Vorentscheidung ist jedenfalls schon deshalb kein dem genannten Rechtssatz widersprechender Rechtssatz zu entnehmen, weil die Klageänderung im Streitfall nicht in einem Revisionsverfahren, sondern im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde stattgefunden hat, und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet war. Außerdem hat sich die Vorentscheidung mit der Zulässigkeit der Klageänderung in dem vorangegangenen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 124/99) überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern hat nur festgestellt, dass der BFH die Klageänderung in dem Verfahren VII B 124/99 für zulässig erachtet hat und der Beschluss des Zulassungsausschusses damit zum Gegenstand jenes Verfahrens geworden ist. Daraus hat es lediglich die sich hinsichtlich der Rechtskraftwirkung ergebenden Schlussfolgerungen gezogen, ohne indes eine eigene Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der im Verfahren VII B 124/99 erfolgten Klageänderung zu treffen.



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