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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: VII B 302/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, KraftStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 150 Abs. 6 Nr. 6
KraftStG § 15 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von Juni 1995 bis Oktober 1996 Halter eines vor der Erstzulassung umgebauten Kfz (Reduzierung der Zahl der Sitzplätze, Einbau einer Bodenplatte als Ladefläche und eines Schutzgitters zwischen Sitzen und Ladefläche), das von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst als PKW besteuert worden ist. Aufgrund einer anläßlich eines Halterwechsels 1996 ergangenen Hinweismitteilung der Kfz-Zulassungsstelle hat das FA diese Besteuerung jedoch rückwirkend geändert, weil es nunmehr das Fahrzeug als PKW ansah. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der vorgetragen wird, die Frage, ob das FA berechtigt sei, die Besteuerung eines Fahrzeugs allein auf die Übermittlung der technischen Daten durch die Kfz-Zulassungsstelle zu stützen, ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu veranlassen, habe grundsätzliche Bedeutung. Dementsprechend habe das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen, die unter dem Az. VII R 53/98 beim Bundesfinanzhof anhängig sei.

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn in ihrer Begründung ist nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt", daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dafür wäre es erforderlich gewesen, darauf einzugehen, warum die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, insbesondere inwiefern sie nicht anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung von dessen Wortlaut und Sinn beantwortet werden kann oder daß sie in der Rechtsprechung oder im Schrifttum strittig ist. Mit dem bloßen Hinweis auf die Revisionszulassung eines anderen FG kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.

Ungeachtet dieses Mangels der Beschwerdeschrift kommt aber eine Zulassung der Revision auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtssache die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung nicht besitzt. Denn der erkennende Senat hat inzwischen mehrfach, u.a. in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579), auf das auch das FG hingewiesen hat, sowie in dem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, auf welches Verfahren sich die Beschwerde bezieht, entschieden, daß die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungstellen übermittelter Daten ergangene Kfz-Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durften, wenn sich später herausstellt, daß es sich um umgebaute Kfz handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW's, sondern PKW sind. Es ist im übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern daran § 150 Abs. 6 Nr. 6 AO 1977, auf den sich die Beschwerde beruft, etwas ändern könnte; das von den Kfz-Steuerstellen geübte Verfahren, grundsätzlich im automatischen Datenträgeraustausch kraftfahrzeugsteuerlich relevante Daten von den Kfz-Zulassungsstellen zu übernehmen, entspricht vielmehr dem auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in den §§ 3 und 5 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelten Verfahren.

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