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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: VII B 303/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 |
Gründe
Das Finanzgericht hat das Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Klägerin wegen Klagerücknahme eingestellt und den angeblichen Prozessvertretern der Klägerin die Kosten des Verfahrens als vollmachtlosen Vertretern auferlegt. Hiergegen richten sich die Rechtsanwälte mit der Beschwerde. Sie tragen vor, sie hätten den Prozess nicht vollmachtlos geführt, und legen nunmehr eine Vollmacht der Klägerin vor.
Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten über Kosten eine Beschwerde nicht gegeben. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn jemandem als vollmachtlosem Vertreter Kosten auferlegt worden sind und dieser sich ausschließlich gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung wendet (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1999 IX B 112/99, nicht veröffentlicht, und vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148), wie auch von dem beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. schon Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).
Ende der Entscheidung
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