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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: VII B 303/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 155 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Satz 2 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Gerichtskostenansätze der Kostenstelle des FG vom ... in dem Verfahren ... mit Beschluss vom ... zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführer.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).
Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf die Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden sind, unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).
Ende der Entscheidung
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