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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: VII B 305/04
Rechtsgebiete: AO 1977, UStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 30a Abs. 1
AO 1977 § 30a Abs. 3
AO 1977 § 154 Abs. 2
AO 1977 § 194 Abs. 1
AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 194 Abs. 3
AO 1977 § 194 Abs. 3 Alternative 1
AO 1977 § 200 Abs. 1 Satz 2
UStG § 4 Nr. 8 e
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ordnete am ... Juli 2003 die Durchführung einer Außenprüfung bei der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer Sparkasse, an, die sich auf die Bereiche Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den Besteuerungszeiträumen 1998 bis 2001 beziehen sollte. Prüfungsbeginn war der ... September 2003. Mit der Prüfungsanfrage Nr. 20 vom ... Oktober 2003 forderte das FA die Antragstellerin unter Hinweis auf § 200 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, das Erlöskonto "Wertpapierprovisionen" für das Jahr 2000 vorzulegen. Auf diesem Konto werden folgende Buchungen getätigt: Die Antragstellerin leitet sämtliche Wertpapieraufträge ihrer Kunden mit dem Zusatz der Konditionen für die Provisionsabrechnung an die X-Landesbank (X/LB) weiter. Nach erfolgter Transaktion (Ankauf/Verkauf) erstellt die X/LB die Abrechnung für den Bankkunden über das Wertpapiergeschäft. Auf den Abrechnungen wird die Antragstellerin als Leistende aufgeführt. Die Provisionserträge werden dann in "Sammelbuchungen im Datenträgeraustausch" von der X/LB auf dem Wertpapierprovisionskonto der Antragstellerin gutgeschrieben.

Gegen die Prüfungsanfrage legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA hat den Antrag abgelehnt und seine Entscheidung damit begründet, dass der Betriebsprüfer zur Einsichtnahme von Unterlagen befugt sei, welche die Betriebseinnahmen des zu prüfenden Steuerpflichtigen enthielten. Bei dem vorzulegenden Erlöskonto handele es sich um ein bankinternes Konto, das Provisionserträge der Antragstellerin für die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften ihrer Bankkunden erfasse. Um den konkreten Sachverhalt vollständig erfassen zu können, müsse daher nachvollziehbar sein, welcher Kunde welches Wertpapiergeschäft mit der Antragstellerin vorgenommen habe. Weiterhin sei die Vorlage des Kontos für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung der verbuchten Einnahmen erforderlich.

Hingegen hat das Finanzgericht (FG) dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben und die Vollziehung des Mitwirkungsverlangens, das Erlöskonto "Wertpapierprovisionen" für das Jahr 2000 vorzulegen, bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. Die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorlageverlangens sei ernstlich zweifelhaft. Es sei nicht auszuschließen, dass dessen tatsächliche Umsetzung die Ermittlung von Tatsachen bewirke, welche vorrangig die steuerlichen Verhältnisse Dritter, nämlich die getätigten Wertpapiergeschäfte der Sparkassenkunden beträfen. Eine unmittelbar und ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung werde jedoch von § 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt und sei daher rechtswidrig. Das Wertpapierprovisionskonto sei ein internes Konto der Antragstellerin, das einschließlich der dazu gehörenden Belege offenbar Erkenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüfte Kundenkonten vermittle. Als solches falle es in den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977. Im Hinblick auf das in § 30a Abs. 1 AO 1977 geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Sparkasse und Kunde sowie die durch § 30a Abs. 3 AO 1977 entfaltete Schutzwirkung hätte das FA substantiiert darlegen müssen, weshalb die Provisionen der Antragstellerin gerade anhand des Wertpapierprovisionskontos überprüft werden sollten. Lediglich der Hinweis auf die Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung reiche dafür nicht aus. Das Vorlageverlangen stelle sich zudem als rechtlich zweifelhaft dar, soweit das FA behaupte, die Einnahmen der Antragstellerin aus den Wertpapiergeschäften auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht prüfen zu wollen. Aus einer Interessenabwägung zwischen dem Recht des FA zur umfassenden Umsatzsteuerprüfung einerseits und der insoweit ausstrahlenden Schutzwirkung des § 30a Abs. 3 AO 1977 andererseits könne geschlossen werden, dass das Vorlageverlangen unangemessen sei. Es sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, die Vorlage derjenigen Konten zu verlangen, aus denen sich die Namen aller Kunden, die Wertpapiergeschäfte getätigt hätten, sowie die einzelnen Wertpapiergeschäftsvorfälle ergäben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass das hier zu betrachtende Vorlageverlangen weder ausschließlich noch teilweise der Ermittlung von Tatsachen dienen solle, welche die steuerlichen Verhältnisse Dritter beträfen. Aufgrund der nicht erfolgten Vorlage des Wertpapierprovisionskontos könne nicht nachgeprüft werden, inwieweit die Antragstellerin möglicherweise auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 8 e des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verzichtet habe. Auch könne nicht beurteilt werden, ob der Vortrag der Antragstellerin zutreffe, dass auf dem besagten Konto sich lediglich Sammelbuchungen im Datenträgeraustausch befänden, die von der X/LB veranlasst worden seien und auf die die Antragstellerin keinen Einfluss habe nehmen können. Im Übrigen könne § 30a Abs. 3 AO 1977 keine Schutzwirkung entfalten, da es sich bei dem Wertpapierprovisionskonto nicht um ein legitimationsgeprüftes Konto handele.

Das FA beantragt, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben und die beantragte AdV abzulehnen.

Die Antragstellerin hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II. Die vom FG zugelassene (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Beschwerde des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf AdV.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Tatfragen auslösen. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die AdV nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00, BFH/NV 2001, 75).

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens des FA liegen im Streitfall --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- nicht vor. Vielmehr ergibt die gebotene summarische Prüfung anhand der präsenten Beweismittel, dass das FA die Antragstellerin im Laufe der Außenprüfung, ohne dadurch Recht zu verletzen, dazu auffordern konnte, das Erlöskonto "Wertpapierprovisionen" für das Jahr 2000 vorzulegen.

a) Das FG hat unzutreffend angenommen, dass das Vorlageverlangen von § 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt sei, weil es vorrangig auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet gewesen sei, welche die steuerlichen Verhältnisse der Kunden der Antragstellerin beträfen. Im Gegensatz dazu hält es der beschließende Senat nicht für ernstlich zweifelhaft, dass das Mitwirkungsverlangen in erster Linie der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin dienen sollte. Derartige Ermittlungen liegen innerhalb des durch die Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungsauftrags, der sich nur auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin bezieht.

Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Gemäß § 194 Abs. 3 Alternative 1 AO 1977 ist aber die Auswertung von anlässlich einer Außenprüfung festgestellten Verhältnissen Dritter insoweit zulässig, als die Kenntnis dieser Feststellungen für deren Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Außenprüfung darf nicht zu dem Zwecke durchgeführt werden, die Verhältnisse dritter Personen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, 62, BStBl II 1997, 499; Senatsbeschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665; vgl. auch Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 194 Rz. 31). Der Prüfer handelt außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse, wenn es an einer konkreten Prüfungstätigkeit fehlt, die nach § 194 Abs. 3 AO 1977 den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss. Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerrelevanten Verhältnisse dritter Personen gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig (Senatsentscheidungen vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032, und vom 28. April 2004 VII B 198/03, BFH/NV 2004, 1216). Entsprechendes hat für ein Mitwirkungsverlangen zu gelten, mit dem derartige Ermittlungen durchgeführt werden sollen.

Im Streitfall wurde am ... September 2003 mit der Außenprüfung bei der Antragstellerin begonnen. Laut Prüfungsanordnung bezog sich die Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 auf die Bereiche der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Im Laufe der Prüfung forderte das FA die Antragstellerin auf, das Wertpapierprovisionskonto für das Jahr 2000 vorzulegen. Begründet wurde dies damit, dass die Höhe der zugeflossenen Provisionserträge sowie deren umsatzsteuerliche Würdigung überprüft werden sollte. Dies spricht dafür, dass die im Rahmen der bereits begonnenen Außenprüfung zu treffenden Feststellungen Anlass für das Mitwirkungsverlangen waren. Die Außenprüfung sollte nicht dazu genutzt werden, um zielgerichtet steuerliche Verhältnisse Dritter festzustellen. Insbesondere lässt sich der Prüfungsanfrage Nr. 20 vom ... Oktober 2003 sowie der Begründung über die Ablehnung der beantragten AdV nicht entnehmen, dass mit Hilfe des Mitwirkungsverlangens ausschließlich Erkenntnisse über die getätigten Wertpapiergeschäfte der Kunden der Antragstellerin gewonnen werden sollten, um anschließend Kontrollmitteilungen zu erstellen. Vielmehr wird dadurch verdeutlicht, dass das FA primär die korrekte Erfassung der Provisionserträge bei der Antragstellerin sowie deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung überprüfen wollte. Derartige Ermittlungen sind von § 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gedeckt.

Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Entscheidung des Senats in BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032. In jenem Fall wurde dem Kreditinstitut das Mitwirkungsverlangen ohne vorherige Prüfungstätigkeit am Tag des Prüfungsbeginns bekannt gegeben. Die Vorlage der entsprechenden Konten sollte ausdrücklich dazu dienen, Kontrollmitteilungen anzufertigen. Dies zeigt, dass das hier streitige Mitwirkungsverlangen des FA dem vom Senat als unzulässig erachteten Vorlageverlangen in der vorgenannten Entscheidung nicht --wie das FG meint-- gleich kommt.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass durch die Vorlage des Wertpapierprovisionskontos auch steuerliche Verhältnisse Dritter offen gelegt werden könnten, da auf diesem Provisionen erfasst worden sind, welche die Antragstellerin für die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften ihrer Kunden von der X/LB erhalten hat. Mithin könnte der Prüfer Einsicht in die einzelnen Wertpapiergeschäfte der Kunden der Antragstellerin erhalten, was das FA auch nicht in Abrede stellt. Dieser Umstand darf allerdings nicht dazu führen, dass die Prüfungshandlung, die sich in erster Linie auf die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin erstreckt, unzulässig ist. Dem Prüfer muss im Rahmen seiner konkreten Prüfungstätigkeit die Befugnis eingeräumt werden, Einsicht in sämtliche relevanten Erlöskonten der Antragstellerin --also auch in das Wertpapierprovisionskonto-- zu nehmen, um so den steuererheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellerin vollständig und umfassend feststellen zu können. Kann --wie hier-- aus den Umständen des Einzelfalls nicht geschlossen werden, dass die Vorlage eines Erlöskontos hauptsächlich darauf abzielt, aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zu erstellen, stellt sich die Offenlegung steuerlicher Verhältnisse Dritter lediglich als Reflexwirkung des rechtmäßigen Vorlageverlangens bzw. der rechtmäßigen Prüfungstätigkeit dar, was von § 194 Abs. 1 und 3 AO 1977 gedeckt ist. Der Prüfer handelt auch in diesem Fall innerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse.

Sollte der Prüfer aufgrund des vorgelegten Wertpapierprovisionskontos tatsächlich Erkenntnisse über steuerrelevante Daten der Kunden der Antragstellerin gewinnen, die ihn zum Erstellen von Kontrollmitteilungen veranlassen, wird er durch das rechtmäßige Vorlageverlangen nicht von der (weiteren) Prüfung entbunden, ob eine Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse anhand von Kontrollmitteilungen zulässig ist.

b) Das Mitwirkungsverlangen des FA ist auch von § 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gedeckt und erweist sich nach Maßgabe summarischer Prüfung --entgegen der Auffassung des FG-- als ermessensfehlerfrei.

Gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 hat der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung u.a. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, 77; Senatsbeschluss vom 11. September 1996 VII B 176/94, BFH/NV 1997, 166, 169) hat die Finanzbehörde bei einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 in Anspruch nimmt. Dabei darf eine Mitwirkung nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 76, 77, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 166, 169).

Die Ermessensentscheidung ist --auch im AdV-Verfahren (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 126)-- nach § 102 FGO vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung in dem Verwaltungsakt, spätestens in der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs. 1 AO 1977), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.).

aa) Dem FG ist nicht darin zu folgen, dass das FA sein Ermessen in Anbetracht des § 30a Abs. 3 AO 1977 nur eingeschränkt hätte ausüben dürfen. Hiernach ist das Feststellen oder Abschreiben von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO 1977 vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung zulässig. Die Erstellung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. Im Streitfall fehlt es bereits an einem legitimationsgeprüften Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO 1977.

§ 30a Abs. 3 AO 1977 schränkt die Überprüfung nur solcher Konten ein, hinsichtlich deren eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO 1977 durchgeführt wurde (sog. kundenbezogene Konten). Anders als bei Konten, die für Kunden geführt werden, handelt es sich bei betriebsinternen Konten um solche, die das Kreditinstitut zu Buchführungszwecken verwendet, wie z.B. Bestands-, Erfolgs- oder Betriebsverrechnungskonten (vgl. allgemein zum Kontobegriff: Hamacher, Kontrollmitteilungen bei Betriebsprüfungen in Banken, Der Betrieb 1996, 2460, 2463). Diese Eigenkonten des Kreditinstituts ohne außenstehenden Verfügungsberechtigten werden keiner Legitimationsprüfung unterzogen und fallen daher nicht in den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, unter Punkt B. III. 4. a ee bbb; Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen in Banken, Deutsches Steuerrecht 1997, 1993, 1994; Klein/Rüsken, a.a.O., § 30a Rz. 22; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30a AO 1977 Tz. 15; Metzner in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 30a AO 1977 Rz. 84). Das Wertpapierprovisionskonto der Antragstellerin ist ein solches betriebsinternes Konto. Auf diesem sind die Provisionserträge erfasst worden, welche die Antragstellerin für die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften von der X/LB erhalten hat. Es handelt sich mithin um ein Erlöskonto, für das keine Legitimationsprüfung vorgenommen wurde.

Anders als die Vorentscheidung meint, führt die Möglichkeit, dass aufgrund der Vorlage des Wertpapierprovisionskontos Rückschlüsse auf die Namen der Kunden gezogen werden können, die Wertpapiergeschäfte getätigt haben, nicht dazu, den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977 auf dieses Konto zu erweitern. Zwar ist der Kontobegriff in § 30a Abs. 3 AO 1977 nicht formal, sondern funktional zu verstehen. Demzufolge fällt z.B. auch der allgemeine Schriftverkehr der Bank mit ihren Kunden in den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977, soweit er sich auf legitimationsgeprüfte Konten bezieht (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424). Das kann aber nicht bedeuten, dass damit auch bankinterne Erfolgskonten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stehen, den Schutz des § 30a Abs. 3 AO 1977 genießen. Ein derart weites Verständnis des Kontenbegriffs müsste letztlich das gesamte Buchführungswerk des Kreditinstituts dem Schutz der Vorschrift unterstellen, würde Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten erschweren oder gar unmöglich machen und ist daher abzulehnen (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 30a Rz. 22). Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren, weil bei der Einsichtnahme in bankinterne Konten gerade nicht in legitimationsgeprüfte Kundenkonten nebst dem dazu gehörenden Schriftverkehr eingegriffen wird (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 30. September 1998 X 437/98 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 10; a.A. zumindest bezüglich sog. Zwischenkonten: Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. November 2000 V 288/00, EFG 2001, 182). Die mit der Einsichtnahme in ein betriebsinternes Bankkonto ggf. gewonnenen Informationen über legitimationsgeprüfte Konten stellen lediglich eine Reflexwirkung dieser zulässigen Einsichtnahme dar. Dies ist von dem Kreditinstitut und letztlich von dessen Kunden hinzunehmen.

bb) Im Übrigen bestehen für den beschließenden Senat keine ernstlichen Zweifel an der fehlerfreien Ermessensausübung durch das FA. Insbesondere lassen sich der Aufforderung zur Vorlage des Wertpapierprovisionskontos sowie der Ablehnung der beantragten AdV hinreichend die Gründe entnehmen, die für das FA bei seiner Entscheidung über das Vorlageverlangen maßgeblich waren. Umstände, die auf ein Überschreiten des Ermessens und damit auf die Unverhältnismäßigkeit des Vorlageverlangens schließen lassen könnten, vermag der Senat --anders als die Vorentscheidung des FG-- daraus nicht zu entnehmen.

Soweit das FA zur Begründung seiner Entscheidung anführt, anhand des Wertpapierprovisionskontos die Höhe der vereinnahmten Provisionen überprüfen zu wollen, erscheint diese Begründung plausibel. Es entspricht nämlich gängiger Praxis, dass im Rahmen einer Außenprüfung die jeweiligen Einnahmen eines Steuerpflichtigen anhand entsprechender Erlöskonten nachgeprüft werden. Diese Möglichkeit muss auch im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut bestehen. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es dabei nicht. Das Vorlageverlangen des FA erscheint auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das FA aufgrund der von der X/LB getätigten "Sammelbuchungen im Datenträgeraustausch", welche die Antragstellerin ihrem Vorbringen zu Folge nicht beeinflussen oder verändern könne, gesicherte Erkenntnisse über die genaue Höhe der erhaltenen Provisionen erlangen könnte. Zu Recht weist das FA in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Betriebsprüfung das Recht haben muss, durch Einsichtnahme in das Wertpapierprovisionskonto das von der Antragstellerin geschilderte Verfahren über die Provisionsgutschriften nachzuvollziehen und die jeweiligen Beträge der Sammelbuchungen mit den auf dem Wertpapierprovisionskonto gebuchten Beträgen abzugleichen.

Soweit das FA seine Entscheidung damit begründet hat, die Einnahmen der Antragstellerin aus Wertpapiergeschäften auch in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht prüfen zu wollen, ist das Vorlageverlangen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das FA erläutert nämlich in nachvollziehbarer Weise, weshalb auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer eine Vorlage des Wertpapierprovisionskontos erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei den zu prüfenden Geschäftsvorfällen ausschließlich um die Vermittlung von Wertpapiergeschäften handeln müsste, deren Umsätze nach § 4 Nr. 8 e UStG umsatzsteuerfrei sind, kann nicht geschlossen werden, dass diese steuerfreien Umsätze im Rahmen einer Außenprüfung auf die Richtigkeit ihrer umsatzsteuerrechtlichen Erfassung nicht überprüft werden dürften. Das FA hat ein berechtigtes Interesse und auch die Befugnis, solche steuerfreien Umsätze zu überprüfen, auch wenn es sich dabei um Wertpapiergeschäfte handelt, die ein Kreditinstitut mit seinen Kunden abgeschlossen hat.

Ende der Entscheidung

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