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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: VII B 306/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 138 Abs. 3 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Zwar stützt er seine Beschwerde auf die "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), doch behauptet er dies nur, ohne die grundsätzliche Bedeutung einer klärungsbedürftigen und in einem künftigen Revisionsverfahren auch klärungsfähigen Rechtsfrage darzulegen (vgl. im Einzelnen zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23 f., 27 ff.). Die Beschwerde ist daher unzulässig.
2. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28. Januar 2005 den Rechtsstreit einseitig teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, kommt dieser Erledigungserklärung keine Wirkung zu, da sie in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben worden ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz. 18b, m.w.N.). Aus diesem Grund kommt auch die Fiktionswirkung des § 138 Abs. 3 FGO nicht zum Zuge, denn unwirksamen Erledigungserklärungen braucht die Gegenseite zur Verhinderung des Eintritts der Fiktionswirkung nicht zu widersprechen.
Ende der Entscheidung
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