Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: VII B 306/06
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 95 | |
AO § 249 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Wegen rückständiger Abgaben der GbR nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Gesellschafterin der GbR --bestandskräftig-- in Haftung. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen forderte das FA die Klägerin auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend machte, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei nicht sachgerecht, da eine bloße Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung das geeignete, mildere Mittel sei, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beurteilte in Anlehnung an die ständige Senatsrechtsprechung, dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig trotz der Möglichkeit, ein Vermögensverzeichnis mit so genannter Richtigkeitsversicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 der Abgabenordnung zu verlangen, als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor eventuell verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners anzusehen sei.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die vom FG angewandte Rechtsauffassung des erkennenden Senats von der Auffassung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 27. Juni 1956 II 284/55 U (BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 288) abweiche.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin behauptete Divergenz, die nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
Wie die Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt hat, folgt das FG in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin benannte Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1956 als divergierend zu der aktuellen Rechtsprechung anzusehen ist, rechtfertigt sie die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil nach der aktuellen, in diesem Punkt aber schon seit vielen Jahren gleich gebliebenen, Geschäftsordnung des BFH allein der VII. Senat für Entscheidungen im Bereich der Vollstreckung zuständig ist. Eine mögliche Rechtsunsicherheit wegen zu erwartender unterschiedlicher Rechtsauffassungen verschiedener Senate des BFH kann zu der von der Klägerin bezeichneten Rechtsfrage nicht entstehen (vgl. zur Frage der Anrufung des Großen Senats: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 9).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.