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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: VII B 306/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, TabStG, ZollG


Vorschriften:

FGO § 113 Abs. 2 und Satz 3
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 170 Abs. 1
AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2
TabStG § 10
ZollG § 57 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im September 1992 mit ... Stück unversteuerten Zigaretten aufgegriffen. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden weitere ... Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Antragsteller wurde rechtskräftig wegen Steuerhehlerei und Beihilfe hierzu verurteilt. Der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) setzte gegen den Antragsteller mit dem angefochtenen Steuerbescheid vom September 1996 für die im Strafverfahren eingezogenen Zigaretten Tabaksteuer in Höhe von ... DM fest. Mit der dagegen gerichteten Klage machte der Antragsteller geltend, er habe die Zigaretten nicht "übernommen" und der Abgabenanspruch sei verjährt. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Nachdem zunächst am 7. Mai 1997 ein Gerichtsbescheid zugunsten des Antragstellers ergangen war, gegen den das HZA Antrag auf mündliche Verhandlung stellte, lehnte das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. Oktober 1997 den Antrag auf Gewährung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Es hielt nach summarischer Prüfung die in Art. 221 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften für gegeben und entnahm dies aus der englischen Fassung der Vorschrift. Für den Antragsteller sei im übrigen anhand der fehlenden Steuerbanderolen eindeutig erkennbar gewesen, daß es sich um unversteuerte Zigaretten gehandelt habe. Unerheblich sei ferner, daß er die Zigaretten nur für Dritte verwahrt habe, denn Besitz sei jede willensgetragene Sachherrschaft.

Mit seiner Beschwerde vom 11. November 1997 verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von PKH für die erste Instanz weiter.

II. Die trotz des inzwischen --am 13. November 1997-- ergangenen klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil nach summarischer Prüfung durch den Senat die (nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht besteht.

1. Das FG hat im Ergebnis mit Recht die Verjährung des Abgabenanspruchs verneint, weil im Streitfall die nationale Regelung nach § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt, nach der die Frist für die Festsetzung der Abgaben zehn Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrabgaben (Zölle und Verbrauchsteuern) entstanden sind, beträgt.

Anders, als das FG meint, findet im Streitfall noch nicht der ZK (hier Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK), sondern allenfalls Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung ... (ABlEG Nr. L 197/1) Anwendung, weil der Tatbestand, der zur Entstehung der Zollschuld geführt hat (vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 --ZollschuldVO-- des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld, ABlEG Nr. L 201/15), noch vor Beginn der Geltung des ZK (Art. 253 ZK) verwirklicht worden ist (vgl. dazu Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 T-42/96 Tz. 47 ff., Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 201).

Bedenklich ist aber, die NacherhebungsVO auf den Streitfall überhaupt anzuwenden. Denn nach Art. 1 Abs. 1 NacherhebungsVO legt sie nur die Voraussetzungen für die Nacherhebung von Eingangsabgaben für solche Waren fest, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 NacherhebungsVO). Es ist nach den Umständen nicht davon auszugehen, daß die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Zigaretten zu einem solchen Zollverfahren, wozu auch der freie Verkehr zu rechnen wäre, angemeldet worden sind. Der Senat hat zwar entschieden, daß "zu einem Zollverfahren angemeldet" auch solche Waren sind, die im Reiseverkehr gestellt und unter Verzicht auf die Aufforderung zur Anmeldung freigegeben worden sind (Senatsurteil vom 3. Mai 1990 VII R 71/88, BFHE 161, 260, ZfZ 1991, 17, 19). Dieser Entscheidung lag die Überlegung zugrunde, daß der Begriff der Anmeldung nicht im engen Sinne zu verstehen ist, sondern die NacherhebungsVO immer dann anzuwenden ist, wenn die Abgaben für zollamtlich erfaßte Waren zu Unrecht nicht angefordert wurden, sie dagegen nicht anzuwenden ist, wenn die betreffende Ware zollamtlich überhaupt nicht erfaßt wurde. Ob eine solche zollamtliche Erfassung der beim Antragsteller gefundenen Zigaretten bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft überhaupt stattgefunden hat, erscheint sehr zweifelhaft, denn dazu wäre zumindest ihre Gestellung i.S. von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (ABlEG Nr. L 367/1) erforderlich gewesen. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, was wahrscheinlich ist, wäre demnach die NacherhebungsVO und insbesondere deren Art. 3 nicht einschlägig. Die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 1 AO 1977 würde dann im Streitfall unmittelbar gelten.

Läge dagegen ein Fall vor, in dem die NacherhebungsVO anzuwenden ist, würde im Streitfall die national geregelte zehnjährige Verjährung aufgrund der Verweisung in Art. 3 Unterabs. 2 NacherhebungsVO gelten, weil die zuständigen Behörden den nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zigaretten geschuldeten Abgabenbetrag infolge von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nicht genau ermitteln konnten. In diesem Fall gilt die nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 NacherhebungsVO vorgesehene Regelfrist von drei Jahren für die Verjährung nicht.

Anders als der Antragsteller meint, kommt es für die Frage, ob die Zollbehörden den zutreffenden Betrag der Abgaben infolge strafrechtlich verfolgbarer Handlungen nicht genau ermitteln konnten, nicht auf den Zeitpunkt an, in dem eine strafbare Handlung festgestellt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstanden ist. Denn bezogen auf ihn sind die Abgaben zu berechnen (Art. 7 Unterabs. 1 Buchst. a ZollschuldVO). Beginnend mit ihm läuft auch die Regelverjährung, wenn eine buchmäßige Erfassung der Abgaben unterblieben ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 NacherhebungsVO). Kann die Abgabenschuld in diesem Zeitpunkt nicht genau ermittelt werden, so ist es verständlich, daß die NacherhebungsVO für diesen Fall eine Ausnahme von der Regelverjährung zuläßt, die sich nach nationalem Recht --hier § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 1 AO 1977-- richtet, solange das Gemeinschaftsrecht diesen Fall noch nicht geregelt hat.

Entstehungszeitpunkt für die Tabaksteuer auf die vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachten Waren ist nach Art. 3 Buchst. b ZollschuldVO i.V.m. § 10 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) vom 13. Dezember 1979 (BGBl I, 2118 in der maßgebenden Fassung) der Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens. Es ist im Streitfall keine Frage, daß die Zollverwaltung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wegen der als Steuerhinterziehung verfolgbaren Straftat des vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) die geschuldeten Eingangsabgaben nicht genau ermitteln konnte, weil sie zunächst von diesem Vorgang keine Kenntnis hatte. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 3 NacherhebungsVO für die Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß die zehnjährige Verjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 170 Abs. 1 AO 1977 bereits eingetreten ist, liegen nicht vor.

2. Im übrigen nimmt der Senat auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des FG zu den Voraussetzungen (Besitz des Antragstellers an den Zigaretten und sein Kennenmüssen davon, daß es sich bei ihnen um Zollgut handelte) für die Abgabenschuldnerschaft des Antragstellers nach Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABlEG Nr. L 102/5) i.V.m. § 57 Abs. 2 des Zollgesetzes und § 10 TabStG Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).

3. Auf den Umstand, daß das FG zu einem früheren Zeitpunkt, in dem der Antrag auf PKH möglicherweise schon bewilligungsreif war, eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, wie sich nach dem Gerichtsbescheid vom 7. Mai 1997 vermuten läßt, kommt es im Beschwerdeverfahren nicht an, in dem die Erfolgsaussicht unabhängig von der Meinung des FG zu beurteilen ist.



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