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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: VII B 307/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 142
ZPO § 114 letzter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Die Beschwerde ist auch deshalb nicht statthaft, weil die formlose Abgabe einer ohne Zustimmung des Finanzamts (FA) eingelegten Sprungklage an das FA keine beschwerdefähige Entscheidung des Finanzgerichts ist (BFH-Beschluss vom 10. September 1996 II B 78/96, BFH/NV 1997, 56). Da somit die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, konnte auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden (§ 142 FGO i.V.m. § 116 Satz 2, § 114 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung).

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