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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: VII B 307/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 284
AO 1977 § 249 Abs. 2
AO 1977 § 95
AO 1977 § 284 Abs. 2
AO 1977 § 88
AO 1977 § 249
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage formuliert und im einzelnen darlegt, warum diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231).

Die Beschwerdebegründung formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage und macht nur geltend, daß zwei unterschiedliche Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) anzutreffen seien, ohne diese aber konkret zu benennen und die Unterschiede herauszuarbeiten.

2. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen die in Betracht kommenden Entscheidungen des BFH genau bezeichnet, die dort aufgestellten Rechtssätze benannt und ferner dargelegt werden, inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, der mit dem bezeichneten Rechtssatz der jeweiligen BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt (ausführlich zum Darlegungserfordernis für die Rüge einer Divergenz, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N., und BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenz zu mehreren --nicht genau bezeichneten-- Entscheidungen des BFH geltend macht und diese darauf stützt, die Finanzbehörde hätte nach diesen Entscheidungen über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden gehabt, dieses Ermessen jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ohne daß dies vom FG beanstandet worden sei, liegt in diesem Vortrag nicht die schlüssige Rüge einer Divergenz, sondern die Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bzw. des FG für unrichtig gehalten wird. Einwände gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils sind von vornherein nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen. Im übrigen geht das FG übereinstimmend mit den bezeichneten Entscheidungen des BFH davon aus, daß es sich bei der Verfügung des FA, mit der die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung gefordert wird, um eine Ermessensentscheidung handelt (s. die vom Kläger angegebenen BFH-Entscheidungen vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BStBl III 1952, 92; vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BStBl III 1956, 228; vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) und befindet sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- im Einklang mit der angeführten BFH-Rechtsprechung, wenn es urteilt, das FA habe sich im Rahmen der Ermessensausübung ermessensfehlerfrei mit der Problematik des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befaßt und auch die Tatsache, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht bereit gewesen sei, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, in die Ermessensüberprüfung einbezogen (vgl. dazu BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57). In der Entscheidung BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 hat der BFH zudem ausdrücklich und unter Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen im Schrifttum dazu Stellung genommen, daß eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht ist, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung) freiwillig anbietet. Diese pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt deshalb nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.

Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das FG-Urteil von diesen Rechtssätzen abgewichen sein soll und beharrt --wie im FG-Verfahren-- weiterhin darauf, daß das FA sich den Überblick über die Vermögensverhältnisse von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 88, 249 AO 1977 hätte verschaffen müssen.

Soweit die Beschwerde eine Abweichung zu den Entscheidungen des FG Münster vom 9. Februar 1990 XVI-III 3031/86 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 404) und des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 1990 XIII 534/89 (EFG 1990, 403) darin sieht, daß der Kläger nicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung aufgefordert worden sei, erfüllt dieser Vortrag weder den Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 19) noch den i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil diese Frage durch den BFH dahingehend geklärt ist, daß die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundene eidesstattliche Versicherung als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor evtl. verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners auch das ermessensgerechte Mittel ist (vgl. BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, 59, und BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).

Das Vorbringen der Beschwerde, das FG habe verkannt, daß die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwecklos und daher ermessensfehlerhaft sei, weil es unzutreffend angenommen habe, dem FA sei das Vermögen des Klägers nicht ausreichend bekannt gewesen, ist nicht geeignet, eine Divergenz zu dem Beschluß des BFH vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79) darzutun, weil auch hierin lediglich der Vorwurf der Unrichtigkeit des vom FG gefundenen Ergebnisses liegt.

3. Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Zur Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung gehört die Angabe, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen --ggf. welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen-- bzw. welche Unterlagen es vom Kläger hätte anfordern müssen, die dieser nicht von sich aus im Verfahren vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, und vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190). Das ist insbesondere dann notwendig, wenn dem Kläger wie hier, aus dem Vorverfahren und dem Vorbringen des FA im Klageverfahren bekannt war, welche Unterlagen zum Nachweis der Verwertbarkeit der Sicherungsrechte und einer damit möglichen Rückführung der Steuerrückstände für erforderlich gehalten worden sind. So hat das FA im Schriftsatz vom 16. Oktober 1997 darauf hingewiesen, daß aus den ihm vorliegenden Grundbuchauszügen nicht ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe eingetragene (nicht akzessorische) Grundschulden noch bestehen und ob und ggf. in welchem Umfang eine Verwertung möglich sei. In diesem Fall kann das Gericht davon ausgehen, daß der Kläger selbst auf die Wahrung seiner Interessen bedacht ist und deshalb die angesprochenen Tatsachen und Beweismittel im Verfahren beibringt (BFH-Beschluß vom 12. März 1998 III B 21/97, BFH/NV 1998, 1233). Die Beschwerde enthält hierzu keine Ausführungen, wie sie auch nicht darlegt, inwieweit das FG bei Anforderung entsprechender Unterlagen zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1995 X B 104/95, BFH/NV 1996, 488).

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