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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.1998
Aktenzeichen: VII B 308/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 270 Abs. 2 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat verwarf das Rechtsmittel durch Beschluß vom 12. März 1998 als unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet hatte. Der Beschluß wurde am 15. April 1998 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 14. April 1998 nahm der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Sein Schriftsatz ging am 16. April 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
II. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Bei Rücknahme der Beschwerde ist zwar kein förmlicher Einstellungsbeschluß vorgeschrieben, er ist aber im Streitfall zur Klarstellung zweckmäßig (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182). Die Unzulässigkeit der Beschwerde hindert ihre Zurücknahme nicht (BFH-Beschluß vom 2. September 1986 VII B 28-29/86, BFH/NV 1987, 377).
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann bis zur Entscheidung des BFH hierüber zurückgenommen werden. Maßgebend ist nicht das Datum des BFH-Beschlusses, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Beschluß dem Kläger bekanntgegeben worden ist (BFH in BFH/NV 1994, 182). Ein eindeutiger Nachweis darüber, zu welchem Zeitpunkt der nicht verkündete Beschluß dem Kläger bekanntgegeben wurde, fehlt, weil der Beschluß nicht zugestellt, sondern mit einfachem Brief übersandt worden ist. Der am 15. April 1998 zur Post gegebene Brief kann den Kläger frühestens am 16. April 1998 erreicht haben, sicher ist dies aber nicht. Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 270 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt in diesem Fall die Bekanntgabe am zweiten Werktage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, das ist der 17. April 1998. Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde den BFH bereits am 16. April 1998 erreicht hat, ist sie vor Bekanntgabe des Beschlusses erfolgt und damit wirksam.
Einer Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners zur Rücknahme der Beschwerde bedurfte es nicht.
Mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung war das Rechtsmittelverfahren beendet. Der bereits erlassene, dem Kläger aber noch nicht bekanntgegebene Verwerfungsbeschluß war damit gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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