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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: VII B 309/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 317 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen mit der Begründung, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht existiere und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) deshalb nicht berechtigt sei, gegen ihn als Bürger des Deutschen Reiches vorzugehen. Das klageabweisende Urteil wurde nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2005 verkündet. Das in den Akten befindliche schriftliche Urteil trägt die Unterschrift des zum Einzelrichter bestellten Vorsitzenden des Senats. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung zugestellt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, dass ihm kein ordnungsgemäß unterzeichnetes Urteil, sondern nur eine Ausfertigung zugestellt worden sei. Auch lasse das Urteil nicht erkennen, dass sich das Gericht im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinander gesetzt habe. Durch die kommentarlose Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf ein früheres Urteil sei das rechtliche Gehör verletzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Mit der Rüge der fehlenden Unterschrift unter dem dem Kläger zugestellten Urteil des FG ist kein Verfahrensfehler bezeichnet. Denn nach § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist zwar das Originalurteil von dem Richter bzw. den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben, den Beteiligten wird jedoch eine vom Urkundsbeamten gezeichnete Ausfertigung zugestellt, § 155 FGO i.V.m. § 317 Abs. 4 der Zivilprozessordnung, aus der zu ersehen ist, dass und von welchen Richtern die Urschrift unterzeichnet ist. Dafür genügt die jeweilige Namensangabe unter dem Urteil (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 317 Rn. 3).

Ebenso wenig ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) schlüssig dargelegt. Das Recht der Beteiligten auf Gehör verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das FG ist jedoch nicht verpflichtet, sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2004 VII B 99/04, BFH/NV 2005, 932). Insoweit hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, welche in das Klageverfahren eingeführten Umstände das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben soll, inwiefern das Urteil auf der angeblichen Nichtberücksichtigung des Sachvortrages beruhen kann und aus welchen Gründen die Auseinandersetzung des FG mit diesem Sachvortrag möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; s. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10a, m.w.N.). Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Im Übrigen ist nicht vorgetragen und nach Aktenlage auch nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der Bezugnahme des FG auf das vom Kläger selbst in das Verfahren eingeführte Urteil, in dem das Gericht bereits die vom Kläger in Frage gestellte Berechtigung der Bundesrepublik zur Erhebung und Beitreibung von Steuern bejaht hat, eine weiter gehende Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Auffassung des Klägers geboten sein sollte.

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