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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.1998
Aktenzeichen: VII B 31/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BGB, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 3 und 4
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4
ZPO § 142 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 142 Abs. 1
BGB § 1360a
BSHG § 76 Abs. 1
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG § 115 Abs. 1 Satz 3
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 und 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wird vom Hauptzollamt mit Steuerbescheid vom ... für Eingangsabgaben (Zoll-EURO, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt rd. 316 000 DM in Anspruch genommen. Der Steuerbescheid beruht auf steuerlichen Ermittlungen, denen die Feststellungen der Zollfahndung und die Angaben des Antragstellers in seiner Vernehmung vom ... zugrunde liegen. Danach soll der Antragsteller in der Zeit vom ...insgesamt ... Stangen eingeschmuggelte Zigaretten übernommen haben, obwohl er wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß es sich um unversteuerte Waren handelte. Für die dagegen beabsichtigte Klage, mit der er beantragen will, die Einfuhrabgaben unter Änderung des genannten Steuerbescheids auf rd. 55 000 DM neu festzusetzen, hat er beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten beantragt.

Er macht geltend, schon die Schätzung, die dem Steuerbescheid zugrunde liege, könne nicht stimmen. Unter Zugrundelegung seiner Aussage in der Vernehmung ergebe sich nur eine Gesamtzahl von ... Stangen. Sie stehe im übrigen mit den Feststellungen des Strafurteils vom ... nicht im Einklang, nach denen er nur hinsichtlich einer Menge von ... Stangen, was einem Abgabenbetrag von rd. 55 000 DM entspreche, verurteilt worden sei. Das in der Vernehmung abgegebene Geständnis habe er mit Schreiben vom ... widerrufen. Bei der Vernehmung sei er infolge der Einnahme von Medikamenten in einem körperlich desolatem Zustand gewesen.

Das FG hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, daß er aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Prozeßkosten zu tragen.

II. Die gegen die Vorentscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Entscheidung.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine --formalisierte-- Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Maßgebend sind die Angaben, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FG zur Verfügung stehen. Angaben, die der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren macht, können in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834; vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527; ständige Rechtsprechung).

2. Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller gegenüber dem FG auf dem nach § 117 Abs. 4 ZPO geforderten Erklärungsvordruck gemacht und auf die Aufklärungsverfügung des FG hin erläutert bzw. berichtigt hat, ist der Senat --anders als das FG-- der Auffassung, daß der Antragsteller die Prozeßkosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur zum Teil tragen kann und ihm deshalb Ratenzahlung zu bewilligen wäre, wenn auch die weitere Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht erfüllt ist.

a) Sein nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO einsetzbares Einkommen ergibt sich aus folgender Berechnung:

@a@ Der Antragsteller, der niemandem unterhaltspflichtig ist, erhält eine Altersrente von

DM

davon sind folgende Beträge abzuziehen:

Einfuhrabgaben (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO)

- ... DM

Sozialversicherung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz --BSHG--)

- ... DM

Haftpflicht- und Hausratsversicherung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG)

- ... DM

Unterhaltsfreibetrag für den Antragsteller (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. PKH-Bekanntmachung vom 16. Juni 1997 BGBl I, 1357)

- ... DM

dem Antragsteller verbleibt danach ein einsetzbares Einkommen von

272,46 DM

========= @e@

Nicht abzusetzen ist die Kfz-Steuer in Höhe von ... DM, weil es sich nicht um eine auf das Einkommen zu entrichtende Steuer handelt und die Notwendigkeit, einen PKW zu halten, nicht nachgewiesen ist (vgl. Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 24. August 1992 16 W 39/92, Versicherungsrecht 1993, 1502).

Nicht vom Einkommen abzusetzen sind ferner --wie schon das FG erkannt hat-- die im Erklärungsvordruck noch angegebenen Annuitätszahlungen in Höhe von ... DM. Diese Zahlungen fallen für ein dem Antragsteller und seiner Ehefrau am ... gewährtes Bankdarlehen von ... DM an. Der Antragsteller hat insoweit aber später ausgeführt, daß diese Zahlungen von seiner Tochter geleistet werden. Sie sind ihm mithin schon deswegen nicht zuzurechnen. Die Einlassung, die Zahlungen seiner Tochter würden insoweit als Darlehen gewährt, ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller den darüber angeblich geschlossenen Darlehensvertrag trotz Aufforderung durch das FG nicht vorgelegt hat.

b) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO einsetzbares Vermögen hat der Antragsteller nicht. Vom Einsatz oder der Verwertung des ihm neben seiner Ehefrau zur Hälfte gehörenden Hauses darf die Bewilligung von PKH gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht abhängig gemacht werden, weil mangels anderer Erkenntnisse davon auszugehen ist, daß es sich hierbei um ein angemessenes Hausgrundstück handelt. Es ist ebenfalls nicht zumutbar, das geringe Bankguthaben in Höhe von 2 000 DM einzusetzen (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988, BGBl I 1988, 150). Die Verwendung des bereits genannten Bankdarlehens in Höhe von ... DM hat der Antragsteller dahin beantwortet, daß es zur Ablösung des Darlehens von ... DM für den Hauskauf und zur Renovierung des Hauses sowie zum Bau einer Garage verwendet worden sei. Demnach stehen aus der Darlehensgewährung keine Beträge mehr zur Finanzierung der Prozeßkosten zur Verfügung. Die hinsichtlich der Verwendung dieses Darlehens erst im Beschwerdeverfahren gegebene Aufklärung konnte der Senat bei seiner Entscheidung noch berücksichtigen, weil die Tatsache, daß dem Antragsteller und seiner Ehefrau dieses Darlehen gewährt worden ist, schon dem FG bekannt war und die Frage nach dessen Verwendung erst durch den angefochtenen Beschluß aufgeworfen worden ist.

Unerheblich ist in diesem Verfahren --anders als das FG meint--, ob und inwieweit den im 1. und 2. Rang auf das Hausgrundstück eingetragenen Grundschulden Forderungen gegen den Antragsteller und seine Ehefrau zugrunde liegen. Denn hinsichtlich etwaiger Forderungen hat der Antragsteller schon in der Vorinstanz keine Rückzahlungs- oder Zinsverpflichtungen mehr geltend gemacht, die sein einsetzbares Einkommen mindern könnten. Die Grundstücksbelastungen selbst sind in diesem Verfahren unbeachtlich, weil das Hausgrundstück, wie bereits ausgeführt, ohnehin nicht einzusetzen ist.

c) Ferner hat der Antragsteller keinen Anspruch nach § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen seine Ehefrau auf Gewährung eines Prozeßkostenvorschusses. Ein solcher kommt zwar, soweit dies der Billigkeit entspricht, in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit, wie sie auch ein Steuerverfahren darstellt, zu tragen. Im Hinblick auf die geringfügigen Einkünfte der Ehefrau in Höhe von brutto rd. 2 200 DM von denen sie nach den Angaben in der dem Antrag beigefügten Erklärung u.a. außer der Sozialversicherung in Höhe von ... DM auch die Nebenkosten der Wohnung in Höhe von insgesamt ... DM bestreitet, entspricht es jedoch nicht der Billigkeit, ihr die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zuzumuten.

Es bleibt damit noch der Umstand, daß die erwachsene Tochter, der gegenüber der Antragsteller, wie sich entgegen seinen ursprünglichen Angaben in dem Erklärungsvordruck aus späteren Angaben gegenüber dem FG ergibt, nicht mehr unterhaltspflichtig ist, mietfrei eine Wohnung von 60 m² im Hause der Eheleute bewohnt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß insoweit eine fiktive Miete von 500 DM anzusetzen ist und davon 250 DM dem Antragsteller zuzurechnen sind, und daß sich danach ein einzusetzendes Einkommen des Antragstellers von 522 DM ergibt, bleibt festzustellen, daß er damit die in Anbetracht der Höhe des Streitwerts erheblichen Prozeßkosten (etwa 16 820 DM, vgl. Eberl, Betriebs-Berater 1994, 1477), die die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden vier Monatsraten von je 190 DM (= 760 DM) weit übersteigen werden, nicht wird tragen können.

3. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Klage des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat macht insoweit von der in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO auch im Beschwerdeverfahren möglichen Zurückverweisung der Sache (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1993 VII B 52/93, BFH/NV 1994, 735) Gebrauch, um der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage durch die Tatsacheninstanz nicht vorzugreifen.



Ende der Entscheidung

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