Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: VII B 310/02 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hinblick auf die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs vom ... erachtet es der Senat für angemessen, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 4 000 € anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist der Streitwert von 4 000 € nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975). So liegt es im Streitfall.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht hat die Klägerin beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) zu verpflichten, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Dabei ging es ihr nicht um die Aufhebung der Zahlungsaufforderung vom ... Dezember 2000, sondern lediglich um eine Bescheidung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs und die Beantwortung der verfahrensrechtlichen Frage, ob in der Zahlungsaufforderung ein anfechtbarer Verwaltungsakt zu sehen ist. Dieses nicht mit einem Geldbetrag zu bewertende Klagebegehren schließt es aus, als Streitwert den in der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Abgabenbetrag von ... DM anzusetzen, so dass der Auffangwert von 4 000 € anzunehmen ist.

Hiermit erledigt sich zugleich die von der Klägerin eingelegte Erinnerung in dem Verfahren ... Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, dieses Verfahren in den Registern zu löschen.

Ende der Entscheidung

Zurück