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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: VII B 311/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Abgabenschuldnerin mit 19 Steuerbecheiden aus dem Jahre 1992 auf einen Gesamtbetrag von rd. ... Mio. DM in Anspruch genommen. Diese Steuerbescheide sind rechtkräftig. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 hat die Klägerin unter Verweis auf ihren Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben vom 30. November 1995 beantragt, die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben gemäß Art. 222 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Raten vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) auszusetzen. Das HZA hat den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 15. März 1999). Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1999) und Klage hatten keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) kam eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung nach Art. 222 Abs. 2 ZK i.V.m. Art. 876a der Vorordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) nicht in Betracht. Nach der eindeutigen Formulierung des Art. 876a ZKDVO setzten die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag entscheiden und weitere Tatbestandsmerkmale hinzutreten. Gemeinsame Voraussetzung in allen Fällen des Art. 876a ZKDVO sei, dass die Aussetzung nur bis zu dem Zeitpunkt ergehen solle, bis über den Antrag (auf Erlass) durch die Zollbehörden entschieden sei. Bereits der erste ablehnende Bescheid des HZA über den Erlassantrag sei eine Entscheidung in diesem Sinne. Die Klägerin könne auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass ihr Antrag auf Erlass offensichtlich begründet sei. Eine solche offensichtliche Begründetheit vermöge das Gericht nicht zu erkennen.

II. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache erstrebt, ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit und damit auch die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung in der vor Inkrafttreten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

2. Es kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil die Klägerin keine Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung sie im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts für erforderlich hält (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Sie hat sich, statt eine solche Rechtsfrage zu stellen, darauf beschränkt auszuführen, dass und weshalb es ihr um die Auslegung des Art. 876a ZKDVO gehe.

3. Sollte der Beschwerde aber zu entnehmen sein, dass die Klägerin die Frage geklärt haben möchte, ob die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung in den in Art. 876a Abs. 1 Buchst. a bis z ZKDVO genannten Fällen nicht nur bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen haben, in dem sie über den Antrag entschieden, sondern darüber hinaus solange aussetzen müssen, bis rechtskräftig entschieden worden ist, so hätte die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Denn das FG hat seine Entscheidung nicht nur damit begründet, dass die Abgabenentrichtung nur bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen sei, bis über den Erlassantrag von den Zollbehörden entschieden wird (was bereits geschehen sei). Vielmehr ist die Klageabweisung auch --diese selbständig tragend-- damit begründet worden, dass die Klägerin mit ihrem Argument nicht durchdringen könne, ihr Erlassantrag sei offensichtlich begründet. Wenn aber ein Urteil auf mehrere Gründe gestützt ist, muss hinsichtlich einer jeden Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 16. Januar 1990 VII B 126/89, BFH/NV 1990, 716; vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559, und vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334). Dies ist vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil sich die Klägerin in ihrer Beschwerde überhaupt nicht mit den in Art. 876a Abs. 1 Buchst. a bis c ZKDVO genannten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abgabenentrichtung befasst und sich deshalb auch nicht mit der genannten weiteren Begründung des FG für die Klageabweisung auseinander gesetzt, geschweige denn insoweit einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat.



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