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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: VII B 312/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene waren im Streitjahr 2000 verheiratet und waren bis dahin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und leistete im 1. und 2. Quartal 2000 Einkommensteuervorauszahlungen, während die Beigeladene lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die getrennte Veranlagung und gab an, seit Sommer 2000 von der Beigeladenen getrennt zu leben. Einen sich aus der Veranlagung ergebenden Erstattungsanspruch des Klägers verrechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) z.T. mit anderen Steuerbeträgen und zahlte den restlichen Betrag an den Kläger aus. Nachdem die Beigeladene im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung die Anrechnung anteiliger Steuervorauszahlungen beantragt hatte, teilte das FA die für das 1. und 2. Quartal 2000 geleisteten Vorauszahlungen nach Kopfteilen auf, woraus sich ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen in Höhe von ... € ergab, dessen Rückzahlung das FA vom Kläger forderte. Nachdem der Kläger hiergegen eingewandt hatte, dass die geleisteten Vorauszahlungen allein seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beträfen und von seinem Betriebskonto überwiesen worden seien, erließ das FA einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass bei zusammen veranlagten Ehegatten aufgrund der zwischen Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Regelfall anzunehmen sei, dass jeder Ehegatte mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen wolle, sofern der Zahlende gegenüber dem FA nicht ausdrücklich angebe, ausschließlich seine eigene Steuerschuld begleichen zu wollen. Im Streitfall habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, dass der Kläger und die Beigeladene bereits vor Juli 2000 getrennt gelebt hätten.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob Einkommensteuervorauszahlungen zwischen Eheleuten hälftig aufzuteilen seien, auch wenn sie auf Einkünften des Ehemannes beruhten und ausschließlich aus seinem Vermögen gezahlt würden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor.

Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen davon ausgehen kann, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen. Insoweit ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt. Ebenso wenig spielt es hinsichtlich der Tilgungsabsicht eine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).

Da somit die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen ist, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht.

Ende der Entscheidung

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