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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII B 312/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
AO 1977 § 218 Abs. 1 | |
AO 1977 § 218 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1996 Klage erhoben und beantragt, die Finanzverwaltung anzuweisen, ihm den dort als Steuerguthaben ausgewiesenen Betrag auszuzahlen.
Der Einkommensteuerbescheid für 1996 weicht insofern von der vom Antragsteller abgegebenen "vorläufigen" Einkommensteuererklärung für 1996 ab, als ein erklärter Verlust aus Vermietung und Verpachtung, Kinderfreibeträge für zwei Kinder und zwei Enkelkinder sowie eine geltend gemachte Körperbehinderung mangels erforderlicher Nachweise nicht berücksichtigt worden sind. Gegen den als Steuerguthaben ausgewiesenen Betrag hat der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Gegenansprüchen auf Einkommensteuer 1993 und 1994 zuzüglich Säumniszuschläge und (1994) Zinsen aufgerechnet. Einspruch hat der Antragsteller gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 nicht erhoben und die Klage nicht begründet. Mit der Klageerhebung hat der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragt, ohne jedoch die vom Gericht angeforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Das Finanzgericht (FG) hat die Gewährung von PKH versagt, weil die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für deren Bewilligung erforderliche Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht nicht erfüllt sei. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Antragstellers, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt.
Dem als Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes anzusehenden Rechtsmittel kann nicht stattgegeben werden. Selbst wenn alle erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Einlegung der Beschwerde und die Bewilligung der PKH erfüllt wären, könnte der Beschwerde nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Klageschrift läßt sich, wie das FG zu Recht festgestellt hat, nur entnehmen, daß der Antragsteller die Auszahlung des in dem Einkommensteuerbescheid 1996 ausgewiesenen Erstattungsbetrages in voller Höhe begehrt. Das wird im Klageschriftsatz u.a. dadurch deutlich, daß sich der Antragsteller durch den Hinweis des FA "über die Verwendung des Guthabens erhalten Sie eine besondere Mitteilung" beschwert fühlt. Das FG hat die sachliche Bewilligungsvoraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht für die Klage auf Auszahlung des Erstattungsbetrages mit der Begründung verneint, das Verfahren betreffe die Steuererhebung, so daß Streitigkeiten insoweit durch Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu klären seien, der dann mit Einspruch und im Falle des Unterliegens mit Klage angefochten werden könne.
Die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht substantiiert dargelegt habe, daß ihm ein Anspruch auf Auszahlung des --vollen-- im Einkommensteuerbescheid 1996 ausgewiesenen Betrages zustehe.
Der Rechtsstandpunkt des FG entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565, und Senatsurteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702). Weigert sich die Finanzbehörde, den in einem Steuerbescheid ausgewiesenen Erstattungsbetrag in voller Höhe auszuzahlen, muß der Erstattungsberechtigte einen formlosen Antrag auf Erstattung stellen, über den die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) entscheidet. Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist nur die Feststellung, inwieweit die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder bereits erfüllt bzw. erloschen sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582). Gegen den die Erstattung ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid ist der Einspruch und anschließend Klage vor dem FG gegeben (BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565; BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702, sowie Senatsurteil vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210). Daraus folgt, daß für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage vor dem FG jedenfalls so lange kein Anlaß besteht, als über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch --teilweise-- durch Aufrechnung seitens des FA erloschen ist, nicht durch Abrechnungsbescheid entschieden ist. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann dagegen nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch durch Verwaltungsakt festgestellt ist und nur noch seine Verwirklichung (Erfüllung) i.S. des § 218 Abs. 1 AO 1977 aussteht (BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Antragsteller, der ausweislich der Akten lediglich die vom FA vorgenommene Verrechnung mit Ansprüchen auf Zahlung bestandskräftig festgesetzter Ansprüche auf Einkommensteuer 1993 zuzüglich Säumniszuschläge und Einkommensteuer 1994 zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen für rechtswidrig hält, weder einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gestellt noch einen Bescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO 1977 von der Finanzbehörde erhalten. Damit ist die von ihm vor dem FG erhobene Leistungsklage nicht begründet, weil es an der Feststellung der Höhe des von der Finanzbehörde --noch-- zu erfüllenden Erstattungsanspruches durch Verwaltungsakt fehlt (BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702). Das gilt um so mehr, als § 218 Abs. 2 AO 1977 die Entscheidung durch Verwaltungsakt bei Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen von Steueransprüchen zwingend vorschreibt.
Anhaltspunkte, aus denen sich --gemessen an den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen-- eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers herleiten ließe, sind weder seinem Vorbringen in der Klage- und Beschwerdeschrift noch dem weiteren Akteninhalt zu entnehmen.
Ende der Entscheidung
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