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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VII B 316/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte Klage gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Nach Ergehen eines geänderten Bescheids ist das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Kosten des Verfahrens sind den Beteiligten durch den Beschluss des Berichterstatters vom ... je zur Hälfte auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2000 lehnte der Antragsteller den Berichterstatter in diesem Verfahren, Richter am Finanzgericht K, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnung stützte er darauf, dass der Rechtsstreit seit dem 2. September 1999 anhängig sei, ohne dass die Akten hätten geschlossen werden können, obwohl die Hauptsache ihre Erledigung gefunden habe. Dies sei insbesondere auf die Hinweise des Berichterstatters zurückzuführen, die wegen ihres simplen Inhalts geradezu als Beleidigung empfunden werden müssten. Außerdem habe der Richter im Kostenbeschluss vergessen, über sämtliche vom Antragsteller gestellten Anträge zu entscheiden.
Das FG wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 als unbegründet zurück.
Unter dem 19. Oktober 2000 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs, der das FG nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung dem Ablehnungsgesuch gegen Richter am Finanzgericht K zu entsprechen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des FG ist --wie jedes Rechtsmittel-- nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Rz. 12). Für die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über ein Befangenheitsgesuch entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 41/98, BFH/NV 1999, 962, und vom 10. April 1991 II B 150/90, BFH/NV 1992, 518) das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, wenn Einwendungen gegen die Erledigung der Hauptsache nicht erhoben werden. Dies gilt erst recht, wenn auch keine weiteren Nebenentscheidungen zu treffen sind, in denen es darauf ankommen könnte, dass die Beteiligten vor der Unsachlichkeit eines Richters geschützt werden müssten.
Im Streitfall hat sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Außerdem hat das Gericht bereits eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) getroffen, so dass keine Nebenentscheidung des Gerichts mehr ausstand. Für die Beschwerde bestand demnach kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Ende der Entscheidung
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