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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: VII B 32/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Vermögensverfall fortbestanden, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Mit seiner Behauptung, dass ihm Steuererstattungsansprüche zustünden, durch die seine Umsatzsteuerschulden zum Wegfall kämen und die das FG in seine Entscheidung hätte einbeziehen müssen, bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler des FG, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird. Im Übrigen handelt es sich insoweit um neues Tatsachenvorbringen, das im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht zulässig ist. Dass dem Kläger Erstattungsansprüche zustehen, hat das FG nicht festgestellt; der Kläger hat Entsprechendes im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen.

Ebenso wenig wird mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Kläger Erlassanträge gestellt habe, gegen deren Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch eingelegt worden sei, ein Verfahrensmangel dargelegt. Ohnehin erschließt sich nicht, weshalb abgelehnte Erlassanträge geeignet sein sollen, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

Ende der Entscheidung

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