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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: VII B 320/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO es § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO es § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 2. März 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Den insoweit vom Kläger kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen komme keine ausreichende Beweiskraft zu. Vielmehr spreche der Umstand, dass der Kläger laufende Verbindlichkeiten wie Kammer- und Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe und Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien, dafür, dass er seine Vermögensverhältnisse nicht im Griff habe. An dem Vermögensverfall habe sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert, da inzwischen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgelehnt worden sei. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge von einer solchen Gefährdung auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO erfordert.
Die Beschwerde bezeichnet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern trägt unter Berufung auf vom FG bisher nicht festgestellte Tatsachen vor, dass der Vermögensverfall des Klägers weder bestanden habe noch bestehe. Die Eintragungen in das Insolvenz- bzw. das Vollstreckungsverzeichnis beruhten auf im Verhältnis zum Aktivvermögen des Klägers geringfügigen bzw. bestrittenen, inzwischen aber beglichenen Forderungen. Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei ohne Mitwirkung des Klägers erfolgt. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage der durch den Vermögensverfall bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber. Auch insoweit macht die Beschwerde nur geltend, dass im Streitfall eine solche Gefährdung nicht bestehe. Im Übrigen stehen die Erwägungen des FG, weshalb der sog. Entlastungsbeweis im Streitfall als nicht erbracht angesehen werden kann, mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang. Was sich aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 1 BvR 238/01 (BVerfGE 108, 150) für den Fall des Klägers ergeben soll, ist nicht erkennbar. Anders als die Beschwerde meint, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall nicht von einem "vermeintlichen, jedoch widerlegten" Vermögensverfall auszugehen.
Schließlich ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass --wie die Beschwerde meint-- das FG es rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, weitere Unterlagen zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls beizubringen. Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass es im Verlauf des Widerrufsverfahrens ausreichend Anlass und Zeit gab, solche Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen. Die nicht genügend entschuldigte mangelhafte Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher, die Terminsänderung rechtfertigender Grund (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung).
Ende der Entscheidung
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