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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: VII B 322/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im März 1996 zwei Sendungen mit verschiedenen Sorten Käse zur Ausfuhr an. Antragsgemäß gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) für diese Sendungen Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt ... DM als Vorschuss. Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 teilte das HZA der Klägerin mit, dass für beide Erstattungsverfahren die bestätigten Ausfuhranmeldungen nicht vorlägen und wies auf die insoweit bestehende Vorlagefrist und die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, hin. Mit Schreiben vom 20. September 1996 beantragte die Klägerin die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen. Das HZA wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, dass die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen nur beim Fehlen von Kontrollexemplaren in Betracht komme, bei Ausfuhranmeldungen sei dagegen die Ausstellung von Duplikaten möglich. Weitere Hinweisschreiben des HZA in Bezug auf das Fehlen der bestätigten Ausfuhranmeldungen in den hier streitigen Erstattungsverfahren übersandte das HZA unter dem 29. Oktober und 6. November 1996 sowie unter dem 25. Februar, 19. März, 12. Mai und 11. Juli 1997. Da die Ausfuhranmeldungen gleichwohl nicht eingingen, forderte das HZA mit den angefochtenen Änderungsbescheiden vom 31. Oktober und 3. November 1997 die vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattungen zuzüglich eines Zuschlags von 15 % zurück. Im Einspruchsverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass sie bei der Ausgangsstelle mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 die Erteilung nachträglicher Ausfuhrbestätigungen auf dem jeweiligen Duplikat der Ausfuhranmeldungen beantragt habe. Diese wurden am 26. Januar 1998 erteilt. Einspruch und Klage gegen die Änderungsbescheide waren dennoch erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, dass die Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung sowie die Erhebung des Zuschlags gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1 in der ggf. maßgebenden Fassung) rechtmäßig gewesen sei, weil der Ausfuhrnachweis nicht innerhalb der in Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 festgelegten Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegen habe, die Klägerin innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe und der Nachweis auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist vorgelegt worden sei. Die Klägerin sei nicht durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Vorlagefrist gehindert gewesen.
Mit ihrer auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.
Das HZA hält eine Zulassung der Revision nicht für gerechtfertigt, weil die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig seien.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil die grundsätzliche Bedeutung der Fragen entweder nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) oder doch jedenfalls nicht gegeben ist.
a) Die Frage der Klägerin, ob das Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zu den vom Ausführer einzureichenden Erstattungsunterlagen i.S. von Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 gehört, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig nur so beantwortet werden kann, wie das FG es im Ergebnis getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Danach muss auch der Ausfuhrnachweis innerhalb der für die Einreichung der anderen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung geltenden Fristen beim HZA vorliegen.
Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass der Ausfuhrnachweis --und ebenso dessen Duplikat--, obwohl er im Normalfall nicht vom Ausführer einzureichen, sondern von der Ausgangszollstelle an das HZA zurückzusenden ist, jedenfalls zu den Unterlagen gehört, deren Vorhandensein beim HZA für die Zahlung der Ausfuhrerstattung Voraussetzung ist. Denn von der Ausfuhr der Ware hängt die Gewährung der Ausfuhrerstattung entscheidend ab.
Liegt der Ausfuhrnachweis dem HZA nicht innerhalb der in Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 geregelten Frist vor, findet das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren statt. Dieses Verfahren gilt nicht nur für den in Art. 6 VO Nr. 3665/87 genannten Fall, dass der Ausfuhrnachweis durch ein von der Ausgangszollstelle zu bestätigendes Kontrollexemplar T5 zu erbringen ist, sondern --wie auch die Klägerin einräumt-- in gleicher Weise für den Fall, dass der Ausfuhrnachweis durch das von der Ausgangszollstelle zu bestätigende Exemplar der Ausfuhranmeldung zu erbringen ist, weil die Ware unmittelbar aus dem Mitgliedstaat ausgeführt wird, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist. Wenn dies auch im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist, so folgt es jedenfalls deutlich aus der Klarstellung, die insoweit die entsprechende Vorschrift des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 (ABlEG Nr. L 102/11) gebracht hat. Dort ist in Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 neben dem Kontrollexemplar T5 ausdrücklich auch das einzelstaatliche Dokument (die Ausfuhranmeldung) genannt. Dass als Ersatznachweis für den Originalausfuhrnachweis auch ein Duplikat des Ausfuhrnachweises anerkannt werden kann, wird durch Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 800/1999 ebenfalls klargestellt.
Hinsichtlich der Fristen für die Beschaffung der Ersatzdokumente verweist Art. 47 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 3665/87 auf Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87, der seinerseits die Möglichkeit eröffnet, Fristverlängerung zu beantragen, wenn die Ersatznachweise nicht innerhalb der in Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 festgelegten Zwölfmonatsfrist beschafft werden können. Art. 47 Abs. 5 derselben Verordnung legt weiter fest, dass der Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der in Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 gesetzten Frist gestellt werden muss. Daraus folgt eindeutig, dass auch im Streitfall --unabhängig davon, ob der Ausfuhrnachweis ebenfalls zu den nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 einzureichenden Unterlagen zu rechnen ist-- ein Antrag beim HZA auf Fristverlängerung für die Beschaffung der Duplikate der Ausfuhrnachweise erforderlich war und ohne eine entsprechende Fristverlängerung zur Vorlage der Duplikate die nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 2 bzw. Art. 48 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 festgelegten Fristen beim HZA eingegangenen Ausfuhrnachweise nicht mehr anerkannt werden konnten.
Nur am Rande sei bemerkt, dass eine etwa vom HZA gewährte Fristverlängerung zur Beschaffung des Duplikats des Ausfuhrnachweises allenfalls die Klägerin hätte veranlassen können, der Ausgangszollstelle zügig die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage sie den Ausgang der Waren auf dem Duplikat der Ausfuhranmeldung nachträglich erteilt hat. Eine unzulässige Fristsetzung gegenüber der Ausgangszollstelle --wie die Klägerin meint-- wäre damit aber in keiner Weise verbunden gewesen.
b) Die Beantwortung der sich bei Bejahung der vorstehend erörterten Frage nach Meinung der Klägerin weiter ergebenden Frage, ob der Ausführer verpflichtet ist, wegen drohender Überschreitung der Vorlagefrist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 rechtzeitig Fristverlängerung beim HZA zu beantragen, wenn ein Verfahren zur Bestätigung der Ausfuhr auf dem Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke bei der Ausgangszollstelle läuft, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen und daraus, dass die maßgebenden Vorschriften für diesen Fall keine Ausnahmeregelung vorsehen. Ein angeblich schwerwiegender Fehler, der dem FG bei der Auslegung des europäischen Erstattungsrechts unterlaufen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen.
c) Hinsichtlich der für den Fall der Bejahung der 2. Frage gestellten 3. Frage, ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, den Anspruch auf Ausfuhrerstattung zu versagen, wenn sich der Eingang eines bestätigten Duplikats der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke verzögert, nur weil ein Fristverlängerungsantrag nicht gestellt wurde, sind schon die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt. Denn mit dem bloßen Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) und das anhängige Verfahren VII R 50/02 sowie auf den Aufsatz von Schrömbges, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2001, 146 lässt sich das über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage nicht begründen. Zumal es sich im Streitfall verglichen mit den genannten Verfahren um einen unterschiedlichen Sachverhalt handelt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Senats zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Erstattungsrecht und insbesondere bei der Beachtung von Fristen bedurft, die die Beschwerdeschrift aber nicht enthält. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das EuGH-Urteil vom 12. Juli 1990 Rs. C-155/89 (EuGHE 1990, I-3265 Rdnr. 38), in dem der EuGH zur Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der Fristenregelung in Art. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 (ABlEG Nr. L 317/1) --der dem Art. 47 VO Nr. 3665/87 vorangegangenen entsprechenden Vorschrift-- ausführt, dass die Einführung einer zwingenden Frist für die Vorlage der zum Nachweis der Ausfuhr erforderlichen Dokumente eine notwendige Maßnahme ist, um zu verhindern, dass der Ausführer einen ungerechtfertigten Vorteil erhält (vgl. auch vorletzter Erwägungsgrund zur VO Nr. 3665/87).
d) Der Senat hält es nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht für erforderlich, die Revision zuzulassen, um im Revisionsverfahren die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (ABlEG 2001 Nr. C 80/1) --konsolidierte Fassung (ABlEG 2002 Nr. C 325/1)-- zu ermöglichen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
Ende der Entscheidung
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