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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: VII B 322/04
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Kostenansatz in den Verfahren 5 K 380/02 und 5 V 2377/03 durch Beschluss vom 20. Juli 2004 1 KO 1044/04 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Unbeschadet dessen ist die Beschwerde auch nicht statthaft.
Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), das im Streitfall in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) anzuwenden ist, weil das Rechtsmittel nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG), die Beschwerde an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden ist, unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 1998 VII B 5/98, BFH/NV 1999, 43, zu der insoweit identischen Vorschrift des § 5 Abs. 6 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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