Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: VII B 323/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) unanfechtbar.
Der angegriffene Beschluss ist im Verfahren der PKH ergangen. Denn der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anreise zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) mit seiner Mittellosigkeit begründet und das FG hat den Antrag in Anlehnung an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. September 1997 V B 57/97 (BFH/NV 1998, 209) als einen auf eine bestimmte Form von PKH gerichteten Antrag behandelt und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 142 FGO, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) --fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung-- abgelehnt.
2. Zwar ist die Gewährung eines Reisekostenvorschusses auch außerhalb der Gewährung von PKH denkbar, wenn nur durch diesen Vorschuss sichergestellt werden kann, dass dem Antragsteller in der gebotenen Weise das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) gewährt wird. Aber auch in diesem Fall wäre die Beschwerde gegen die Versagung des Vorschusses unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 19. März 1975 IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139) handelt es sich insoweit um einen Akt der Rechtsprechung, der in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die PKH (zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung "der Vorschriften über das Armenrecht") ergeht. Zivilprozessrechtlich hat das zur Folge, dass --wie bei Versagung der PKH-- nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 1999 5 WF 161/99, OLGR Karlsruhe 2000, 258). Da im finanzgerichtlichen Verfahren gegen PKH-Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 FGO kein Rechtsmittel eröffnet ist, ist in entsprechender Anwendung der Norm auch gegen die Versagung des Reisekostenvorschusses kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.