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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: VII B 324/04
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 63 Abs. 2 |
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert auf Antrag eines Beteiligten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In einem Rechtsstreit über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ist der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Untersagungsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der untersagten Tätigkeit erzielt hat (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78, BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264). Diese beliefen sich nach der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für 2001, die der Senat zur Glaubhaftmachung als ausreichend ansieht, auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.
Ende der Entscheidung
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