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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: VII B 325/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 46 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen, welche die X-GmbH an sie abgetreten hatte. Am 8. April 1999 reichten die Kläger beim FA eine Abtretungsanzeige ein, die von Herrn S unterzeichnet war. S war Geschäftsführer der GmbH gewesen; er war jedoch mit Gesellschafterbeschluss vom 1. März 1999 mit sofortiger Wirkung abberufen und die GmbH aufgelöst worden. Davon hatten die Kläger am 24. März 1999 Kenntnis erlangt. Das FA lehnte die Auszahlung der Erstattungsansprüche an die Kläger ab und erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Abtretungsanzeige unwirksam sei, weil sie entgegen § 46 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht von der GmbH als Gläubigerin, sondern von den Klägern abgegeben worden sei. Zwar könne auch der Abtretungsempfänger als Vertreter oder Bote für den Gläubiger (Abtretenden) dessen Abtretungsanzeige wirksam beim FA einreichen. Im Streitfall habe jedoch die GmbH als Gläubigerin der Erstattungsansprüche die Kläger zur Abgabe der Abtretungsanzeige nicht rechtswirksam ermächtigt. Die Bevollmächtigung habe durch S nicht erteilt werden können, da dieser nicht mehr Vertretungsorgan der GmbH gewesen sei und eine entsprechende Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht angenommen werden könne. Ein Rechtsschein habe schon deswegen nicht bestanden, weil die Kläger bereits vor Abgabe der Abtretungsanzeige beim FA von der Abberufung des S als Geschäftsführer der GmbH Kenntnis erlangt haben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde, die auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auf einen Verfahrensmangel gestützt wird.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil in der Beschwerdeschrift die von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt worden sind.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), der die Fälle der Divergenz mit umfasst, setzt die Darlegung voraus, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits die Wiedergabe eines vom FG aufgestellten abstrakten Rechtssatzes, der von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen soll. Es wird auch lediglich behauptet, das vorinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, ohne eine konkrete Entscheidung des BFH zu zitieren.

2. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 AO 1977 im Streitfall nicht erfüllt seien, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

3. Mit der Rüge, das Urteil des FG beruhe auf einer falschen Tatsachenfeststellung, da das FG davon ausgegangen sei, dass S zum Nachweis seiner Geschäftsführerstellung einen Handelsregisterauszug vom 17. April 1999 vorgelegt habe, dieser Auszug jedoch vom 7. April 1999 stamme, wird ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht dargetan.

4. Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das FG habe einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ohne die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen angenommen und habe dadurch einen Verfahrensmangel begangen. Wenn die Entscheidung des FG nicht auf ausreichenden Feststellungen beruhte (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 2000 VII B 92/00, BFH/NV 2001, 605) und das FG im Streitfall einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als gegeben erachtet hatte, ohne dass dies durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen würde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707), stellte dies einen materiellen Fehler dar, der nicht zur Zulassung der Revision führen könnte.

Ende der Entscheidung

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