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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: VII B 328/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt hat.

1. Soweit sich der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

2. Soweit der Kläger vorträgt, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zu anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen, und damit eine Divergenz als Zulassungsgrund geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO), hat er es versäumt, die behauptete Abweichung durch Gegenüberstellung tragender, einander widersprechender Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den als Divergenzentscheidungen in Anspruch genommenen finanzgerichtlichen Urteilen darzulegen (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42). Im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) den ihm vom Kläger unterstellten Rechtssatz, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne selbst dann verlangt werden, wenn sich hieraus erkennbar keinerlei Erkenntnisse gewinnen ließen, die zur Befriedigung der Zahlungsansprüche des Fiskus führen könnten, d.h. selbst dann, wenn bereits ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorliege, nicht aufgestellt. Vielmehr hat das FG zu diesem Punkt ausgeführt, der Einwand des Klägers treffe schon nach seinem eigenen Vortrag nicht zu, denn er räume selbst ein, dass er nicht bereit sei, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) seine fünf ständigen Auftraggeber zu benennen, weil er anderenfalls Pfändungsmaßnahmen des FA befürchte.

3. Soweit der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend macht und eine Gehörsverletzung behauptet, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zwar selbst körperlich anwesend, aber krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig gewesen sei und daher einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt habe, über den rechtsfehlerhaft nicht entschieden worden sei, weist der Senat dieses Vorbringen als verspätet zurück. Die vom Vorsitzenden verlängerte Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO) ist am 27. Dezember 2002 abgelaufen. Das nachgeschobene Telefax des Klägers, in dem er den Verfahrensmangel geltend macht, ist aber erst am 28. Dezember 2002 0.00 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen, damit also eine Sekunde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Die Rüge wäre aber auch bei rechtzeitigem Eingang beim BFH als unzulässig zurückzuweisen, weil der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf Befragen ausdrücklich erklärt hatte, dass er sich gesundheitlich in der Lage fühle, den Termin wahrzunehmen und auch von anwaltlichem Beistand in diesem Termin Abstand nehmen wolle. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Auch wird nicht vorgetragen, wann ein Antrag auf Terminsverlegung gestellt worden sein soll. Der Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

4. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative FGO ohne Begründung.

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