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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: VII B 33/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 37 Abs. 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass die von ihm für das Jahr 1986 entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 28 304 DM nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze auf seine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für dieses Jahr festgesetzte Einkommensteuerschuld angerechnet werden.
Der Kläger war seit Mitte 1984 verheiratet. Seit Juli 1991 lebte er jedoch von seiner damaligen Ehefrau (der Beigeladenen) getrennt. Die Ehe ist im Juni 1992 geschieden worden.
Für 1984 und 1985 setzte das FA Einkommensteuervorauszahlungen gegenüber beiden Ehegatten fest. Im Juli 1985 reichte der Kläger für sich und die Beigeladene die Einkommensteuererklärung für 1984 ein und beantragte getrennte Veranlagung. Darüber hinaus begehrte er in einem Begleitschreiben eine Änderung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1985. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 setzte das FA die Vorauszahlungen für 1985 und 1986 aufgrund der Angaben des Klägers fest. Dieser Bescheid war an den Kläger adressiert. Im verfügenden Teil hieß es: "Die von Ihnen - und Ihrer Ehefrau - zu leistenden Vorauszahlungen ...". Die festgesetzten Vorauszahlungen wurden im vollen Umfang von dem Kläger gezahlt. In den Einkommensteuererklärungen für 1985 und 1986 beantragte der Kläger jeweils Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Demzufolge wurde der Kläger mit der Beigeladenen für 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen eines Verlustrücktrags von 1988 auf 1986 beantragte der Kläger in 1999 getrennte Veranlagung für 1986. Das FA führte die Veranlagung antragsgemäß durch und berücksichtigte dabei in dem Einkommensteuerbescheid u.a. die festgesetzten Vorauszahlungen zur Hälfte beim Kläger. Nachdem sich der Kläger hiergegen gewandt hatte, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, im Rahmen einer bestehenden und intakten Ehe sei --wenn Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlten-- davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt werden solle. In diesem Fall seien beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erstattungsberechtigt, der Erstattungsbetrag sei dann nach Köpfen aufzuteilen. So liege der Streitfall. Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des Klägers seien nicht vorhanden. Unerheblich sei, dass die Zahlungen von Konten des Klägers geleistet worden seien. Da der Kläger von der Beigeladenen nicht getrennt gelebt habe, sei das FA im Zeitpunkt der Zahlungen zu Recht von einer intakten Ehe ausgegangen. Der Vorauszahlungsbescheid für 1986 sei zwar an den Kläger adressiert gewesen, habe aber ausdrücklich auch die von der Beigeladenen zu leistenden Vorauszahlungen geregelt. Sodann geleistete Zahlungen könnten aus der Sicht des Zahlungsempfängers nur als für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner geleistete Zahlungen verstanden werden. Schließlich sei das Begleitschreiben des Klägers zur Einkommensteuererklärung für 1984 dahin zu verstehen, dass die getrennte Veranlagung auf dieses Jahr beschränkt gewesen und für die daran anschließenden Veranlagungszeiträume die Zusammenveranlagung gewählt werden sollte.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Beschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensmangels stützt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe --ungeachtet der Mängel bei der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen-- jedenfalls nicht vorliegen.
1. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ein etwaiger Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt ist, wobei es nicht allein entscheidend ist, welcher Ehegatte den Zahlungsvorgang tatsächlich bewirkt hat, weil im Rahmen einer bestehenden Ehe als Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft es oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und der Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es deshalb natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäßigen Absicht der Ehegatten, dass derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von seiner Steuerschuld befreien will. Soweit also Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO 1977 erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; Senatsbeschluss vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214, jeweils m.w.N.).
Von dieser Rechtsprechung ist das FG ausgegangen und hat entschieden, dass die geleisteten Zahlungen in Höhe von 28 304 DM jeweils hälftig dem Kläger und der Beigeladenen anzurechnen seien. Es hat festgestellt, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungen für das FA kein Anlass bestanden habe anzunehmen, der Kläger wolle nicht (mehr) auch die Steuerschuld seiner damaligen Ehefrau tilgen. Vielmehr habe das FA aus dem früheren Verhalten des Klägers den Schluss ziehen müssen, dass der Kläger die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten bewirken wollte. Das ist Würdigung des Einzelfalls, die eine Revisionszulassung von vornherein nicht rechtfertigen kann.
Wenn demgegenüber die Beschwerde meint, dass in Fällen, in denen eindeutig sei, wer zahle und aus welchem Vermögen die Zahlung geleistet werde, allein auf die Person des tatsächlich Zahlenden abzustellen sei, bezeichnet sie keine abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die oben zitierte ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, ohne dass von der Beschwerde neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den Senat erforderlich machen, vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Das bloße Zitieren zweier Literaturmeinungen, ohne dass neue gewichtige Argumente gegen die Rechtsprechung des Senats aufgezeigt werden, reicht jedenfalls nicht aus, um eine erneute Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage erkennen zu lassen.
2. Schließlich ist ein Grund, der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann, in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde will insofern rügen, das FG habe --in mehrfacher Hinsicht-- den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und habe dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Dafür ist indes, was angesichts der umfangreichen dazu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keiner näheren Erörterung bedarf (s. Nachweise in Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69), in der Beschwerdeschrift insbesondere genau anzugeben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen, welche --ihm so verborgen gebliebenen-- Erkenntnisse es dabei gewonnen hätte, inwiefern diese aus der Sicht der von ihm für richtig gehaltenen rechtlichen Würdigung der Streitsache von Bedeutung gewesen wären und zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können und ferner, dass der Kläger die von ihm jetzt vermisste Beweisaufnahme beantragt hat oder weshalb dies von ihm nicht zu verlangen war, weil sich die Notwendigkeit dieser Beweisaufnahme dem FG von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
In der Beschwerdeschrift finden sich keine Darlegungen, die diesen Anforderungen auch nur annähernd genügen. Dies deutet darauf hin, dass sich die Beschwerde im Grunde genommen nicht gegen die Verfahrenshandhabung des FG wendet, sondern gegen die Richtigkeit seiner Beweiswürdigung, derentwegen jedoch eine Revision nicht zugelassen werden kann. So deutet es nicht auf den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, sondern auf eine vom Kläger für unberechtigt gehaltene Beweiswürdigung, wenn die Beschwerde rügt, das FG habe aus dem Begleitschreiben des Klägers zur Einkommensteuererklärung für 1984 zu Unrecht geschlossen, dass lediglich für dieses Jahr getrennte Veranlagung beantragt worden sei, die Eheleute jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 1985 zusammenveranlagt werden sollten. Das gilt auch, wenn die Beschwerde beanstandet, dass das FG nicht zu erkennen gegeben habe, welche Angaben zusätzlich erforderlich gewesen wären, um deutlich zu machen, dass der Kläger nur auf seine eigenen Steuerschulden, nicht aber auf die der Beigeladenen leisten wollte.
Ende der Entscheidung
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