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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: VII B 33/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die vom FG ausgesprochene Unanfechtbarkeit der Entscheidung verstoße gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG) und widerspreche somit der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

a) Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Einen Verstoß gegen Art. 20 GG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4 GG) vermag der beschließende Senat in dieser Regelung nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses nicht in jedem Falle ausgeschlossen ist. Denn in einem Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wäre aufgrund einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nachprüfbar, ob das FG dem Beteiligten in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit einer sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren genommen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 124 Rz. 3, m.w.N.).

Die vom Antragsteller entgegen der Regelung des § 128 Abs. 2 FGO eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

b) Unabhängig davon ist das Rechtsmittel des Antragstellers auch deshalb unzulässig, weil dieser nicht vertreten ist, wie dies § 62a FGO erfordert. Denn vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Einlegung des Rechtsmittels nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft erfolgt und somit unwirksam.

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