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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.1998
Aktenzeichen: VII B 33/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig verworfen wurde, ist unstatthaft.
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (BFH, Beschlüsse vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat in ihrer Gegenvorstellung zwar ausgeführt, daß der Klägerin sowohl der grundsätzlich garantierte Rechtsweg als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör in verfassungswidriger Weise vorenthalten worden seien, weil der BFH in dem beanstandeten Beschluß die Anforderungen überdehnt habe, die im konkreten Fall an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zu stellen seien. Diesen Ausführungen vermag der Senat aber nur zu entnehmen, daß die Klägerin mit der Senatsentscheidung nicht einverstanden ist und nach wie vor die von ihr aufgeworfene, aber vom Senat bereits entschiedene Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von im Vorverfahren entstandenen Kosten (Senatsurteil vom 23. Juli 1996 VII B 42/96, BFHE 180, 529, BStBl II 1996, 501) für von grundsätzlicher Bedeutung hält. Eine offenkundige Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gehör ergibt sich daraus aber nicht. Die Vorschrift des § 115 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, aus deren Nichtbeachtung durch den Senat die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör herleiten will, ist für die gegenwärtige Rechtslage ohne Bedeutung (Senatsbeschluß vom 11. November 1997 VII E 6/97, BFHE 184, 237, BStBl II 1998, 121).
Ende der Entscheidung
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