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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: VII B 330/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen Feststellungsbescheid mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei auf Beschlüsse nicht anwendbar, die im PKH-Verfahren ergangen seien. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift, denn eine Versagung der Beschwerdemöglichkeit würde zu einer verfassungswidrigen Verweigerung des Rechtsschutzes führen.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 FGO können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) vermag der beschließende Senat in dieser Regelung nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses nicht in jedem Falle ausgeschlossen ist. Denn neben der Möglichkeit einer Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht bzw. (seit 1. Januar 2005) einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO wäre aufgrund einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in einem Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nachprüfbar, ob das FG dem Beteiligten in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit einer sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren genommen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 124 Rdnr. 3, m.w.N.).
Die vom Antragsteller entgegen der Regelung des § 128 Abs. 2 FGO eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215).
Ende der Entscheidung
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