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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: VII B 331/02
Rechtsgebiete: AO 1977, AnfG 1999, FGO, GG


Vorschriften:

AO 1977 § 191
AnfG 1999 § 3
FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
GG Art. 6
GG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Duldungsbescheid vom ... Juli 2001 die Bewilligung und Eintragung von Grundschulden auf den der Klägerin von ihrem Ehemann im Jahre 2000 übertragenen Grundstücken wegen auf den Ehemann entfallender Steuerrückstände nach § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG 1999) angefochten. Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat der die Steuer schuldende Ehemann der um die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes wissenden Klägerin im Anschluss an die Vereinbarung eines Zugewinnausgleichsanspruchs mit der Gewährung von Sicherheiten durch Eintragung der Buchgrundschulden Rechte auf bevorzugte Befriedigung vor anderen Gläubigern eingeräumt, die der Klägerin neben dem Zugewinnausgleichsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht zugestanden hätten.

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der behaupteten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden ist.

1. Die Klägerin behauptet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil es das FG ohne vorherige Anhörung der Klägerin unterlassen habe, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen, obwohl das Urteil aus den unrichtigen Feststellungen rechtlich nicht haltbare Schlüsse gezogen habe.

Das Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes eines FG-Urteils ist ein von der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängiges Verfahren gemäß § 108 FGO, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, nicht aber durch die höhere Instanz (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich allein gegen die ohne vorherige Anhörung der Klägerin ergangene Entscheidung des FG über den Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestandes richtet, ist daher in dem hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich.

2. Soweit die Klägerin rügt, das Urteil der Vorinstanz verstoße gegen den durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten besonderen Schutz, unter dem Ehe und Familie stehen, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Selbst wenn man hier unterstellt, die Klägerin habe damit --ohne eine klare Rechtsfrage zu formulieren-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen, reicht die Behauptung, das FG habe es sich zu Unrecht angemaßt, einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Eheleuten, der die Zugewinnausgleichsberechnung und die Zugewinnvorstellungen der Parteien regele, zu überprüfen und zu beanstanden, für eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren, sowie eine Auseinandersetzung mit der bereits zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung bzw. den in der Literatur hierzu geäußerten Rechtsauffassungen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin verkennt zudem in ihrer Beschwerdebegründung, dass das FG --entgegen ihrer Behauptung-- zur Angemessenheit des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin überhaupt nicht entschieden hat, sondern dass Gegenstand der Entscheidung des FG allein die Frage war, ob die zur Sicherung dieses Ausgleichsanspruchs bestellten Grundschulden i.S. des § 3 AnfG 1999 angefochten werden konnten. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG durch das Urteil der Vorinstanz betreffen einen Sachverhalt, über den das FG offenkundig keine Entscheidung getroffen hat. Ist die Frage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, nämlich ob das FG zur Angemessenheit des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin überhaupt eine Entscheidung treffen durfte, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, da entscheidungserheblich nur die Frage der Anfechtbarkeit der zusätzlich bestellten Sicherheit war, kommt insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 21. September 2000 XI B 3/00, BFH/NV 2001, 200).

3. Soweit die Klägerin schließlich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG hinsichtlich der Entscheidung zur Anfechtbarkeit der Grundschuldbestellung zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin geltend macht, rügt die Beschwerde die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Damit ist ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2000 X B 39/00, BFH/NV 2001, 610, und vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 21 f.). Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, aus welchem Grunde die von der Klägerin begehrte Entscheidung des BFH zu der Frage, ob die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs eines Ehegatten nach § 3 AnfG 1999 anfechtbar sein kann, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, erforderlich ist. Die Klägerin hat nicht --wie es notwendig gewesen wäre-- dargelegt, dass der Vorinstanz bei der Auslegung des revisiblen Bundesrechts ein Fehler von erheblichem Gewicht unterlaufen ist, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (zu den Darlegungserfordernissen s. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, 1480).

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