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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: VII B 334/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung einer vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassenen Revision, so hat sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 FGO). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie formuliert weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch legt sie eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO schlüssig dar.

Soweit der Beschwerde zu entnehmen sein soll, daß die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob der Eingang einer per Telefax übermittelten Vollmacht am letzten Tag einer nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht zum Nachweis der Vollmacht innerhalb der gesetzten Frist genügt, handelt es sich um eine nichtklärungsbedürftige Frage.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Eine durch Telefax vorgelegte Ablichtung der Originalvollmacht genügt diesen Anforderungen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 22. Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621; vom 12. Juni 1997 V R 51/95, BFH/NV 1998, 171, und Beschluß vom 26. März 1998 X B 149-151/97, BFH/NV 1998, 1487).

Die Beschwerdebegründung enthält weder eine konkrete Darstellung, daß und mit welchen Argumenten die angesprochene Rechtsfrage in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum umstritten ist noch sind in der Beschwerde gewichtige Gesichtspunkte vorgetragen, aufgrund derer die Problematik einer erneuten höchstrichterlichen Klärung bedürfte (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921). Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr darin darzustellen, daß die Klägerin die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit für unzutreffend hält und daß sie auf ihren besonders gelagerten Fall nicht anwendbar sei. Mit diesem Vortrag und dem bloßen Hinweis auf eine angeblich abweichende Kommentarmeinung ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan (zu den Darlegungserfordernissen vgl. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1997 VIII B 7/97, BFH/NV 1998, 1226).

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

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