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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: VII B 335/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) mitgeteilt, dass er die Steuerberaterprüfung 2001 aufgrund der Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht bestanden habe. Seine hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück, nachdem ihm der Berichterstatter des Senats des Finanzgerichts (FG) mitgeteilt hatte, dass die Klage nach dem bisherigen Vortrag keine Aussicht auf Erfolg habe und der Kläger zur Vermeidung unnötiger Kosten die Rücknahme der Klage in Erwägung ziehen solle.

Mit Schriftsatz vom ... machte der Kläger die Unwirksamkeit der Klagerücknahme mit der Begründung geltend, dass er durch unaufgeforderte Anrufe von Vertretern der Verwaltung und des Gerichts zur Rücknahme der Klage bewegt worden sei. Mit Schriftsatz vom ... stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter des FG-Senats mit der Begründung, dass er durch dessen Äußerungen in unzulässiger Weise beeinflusst und zur Klagerücknahme bewegt worden sei. Mit Beschluss vom ..., an dem der abgelehnte Berichterstatter nicht mitwirkte, lehnte das FG das Befangenheitsgesuch ab. Der Beschluss wurde dem Kläger zu Beginn der am selben Tag stattfindenden mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Auf diese mündliche Verhandlung erging unter Mitwirkung des Berichterstatters das Urteil des FG, mit welchem festgestellt wurde, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).

Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht. Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschluss des FG vom ..., mit dem das Befangenheitsgesuch abgelehnt wurde, fehlerhaft sei und begründet diese Ansicht, trägt aber keine Umstände vor, aus denen sich eine greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ergeben könnte. Hierfür lässt sich im Übrigen dem Beschluss des FG auch nichts entnehmen, dessen Erwägungen sich an den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung orientieren und keineswegs unvertretbar sind.

2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt insbesondere die genaue Angabe der ermittlungsbedürftigen Tatsachen und das voraussichtliche Ergebnis der Ermittlungen voraus. Ferner muss vorgetragen werden, inwieweit die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049, m.w.N.). Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört außerdem der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Soll die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt werden, erfordert eine schlüssige Verfahrensrüge u.a. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes auch ohne entsprechenden Antrag der Klägerin hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Mit dem Vorbringen, dass das FG dem "Vorwurf der Beeinflussung" nicht nachgegangen sei oder "fortbestehende abweichende Unklarheiten" nicht aufgeklärt habe, werden bereits keine konkreten ermittlungsbedürftigen Tatsachen bezeichnet. Darüber hinaus nennt die Beschwerde keine Beweisanträge des Klägers, die das FG angeblich übergangen haben soll, und enthält keine Ausführungen dazu, ob und wann das Übergehen von Beweisanträgen gerügt wurde. Der bloße Hinweis auf einen Schriftsatz, in welchem es heißt: "Soweit erforderlich, werde ich hierzu Zeugenbeweis erbringen", reicht insoweit nicht. Auch wird nicht dargelegt, weshalb sich die Klärung bestimmter Tatsachen dem FG auch unabhängig von Beweisanträgen hätte aufdrängen müssen.

3. Die Rüge einer unzulässigen Verbindung des vorliegenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens 6 K 64/02 mit dem Verfahren 6 K 34/03 ist schon deshalb nicht schlüssig begründet, weil es zu einer solchen Verbindung der Verfahren offensichtlich nicht gekommen ist, denn in beiden Verfahren hat das FG gesondert durch Urteil entschieden. Ein in der Akte befindlicher Vermerk "Zusammenführung mit 6 K 34/03" stellt erkennbar keine Verfahrensverbindung dar. Im Übrigen können auch Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrensverbindung nicht gestützt werden kann.



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