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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: VII B 335/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Im Dezember 2001 wurden an der deutsch-polnischen Grenze zwei Personen beim Grenzübertritt aufgegriffen, die unversteuerte Zigaretten mit sich führten. Eine der Personen hatte ein Mobiltelefon bei sich, anhand dessen Telefonnummer eine Frau B als Anschlussinhaber ermittelt wurde. Beamte des Zollfahndungsamts (ZFA) suchten im Januar 2002 B in ihrer Wohnung auf, um sie als Zeugin zu der Telefonnummer zu befragen. Diese gab an, die Wohnung gemeinsam mit dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu bewohnen. Nachdem sie über den Sachverhalt und den Grund ihrer Befragung in Kenntnis gesetzt worden war, gab sie an, dass sich in der Wohnung Zigaretten befänden und zeigte den Beamten im Wohn- und im Schlafzimmer drei Plastiksäcke mit unversteuerten Zigaretten. Da B auf die Beamten einen geistig verwirrten Eindruck machte, wurde von ihrer weiteren Befragung abgesehen. Zwischenzeitlich war der Kläger in der Wohnung eingetroffen, dem von den Beamten mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Steuerhehlerei eröffnet werde und dass die Wohnung zur eventuellen Auffindung weiterer Beweismittel durchsucht werde. Bei dieser Durchsuchung wurden insgesamt 28 620 Stück unversteuerte Zigaretten aufgefunden. Bei seiner Vernehmung auf der Dienststelle gab der Kläger an, dass die Zigaretten ihm nicht gehörten, sondern von Personen, die er nur vom Sehen kenne, bei ihm untergestellt worden seien.
Für die in der Wohnung gefundenen Zigaretten setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Einfuhrabgaben nach Art. 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) entstanden seien und der Kläger Abgabenschuldner sei, weil er die Zigaretten in Besitz gehabt habe und dabei habe wissen müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Ware gehandelt habe.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Die Beschwerde bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, sondern wiederholt lediglich die Feststellungen und Rechtsausführungen des FG. Soweit der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, dass die Verwertung der Ermittlungsergebnisse des ZFA im finanzgerichtlichen Verfahren als Verfahrensmangel gerügt werden soll, fehlt es an einer schlüssigen Begründung für diese Auffassung. Dass die Wohnungsdurchsuchung durch das ZFA, bei der die unversteuerten Zigaretten gefunden wurden, rechtswidrig war, wird von der Beschwerde nicht einmal behauptet, geschweige denn schlüssig dargelegt. Weshalb die Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung auf der Dienststelle des ZFA, zu deren Beginn er --wie auch die Beschwerde einräumt-- über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist, einem Verwertungsverbot unterlegen haben sollen, erschließt sich nicht.
Ende der Entscheidung
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