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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: VII B 337/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), in dem ihrer Meinung nach ein Erstattungsguthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 1998 auszuweisen gewesen wäre, während das FA auf dem Standpunkt steht, die diesbezügliche Forderung sei durch die Überweisung des FA auf das Konto des Ehemannes der Klägerin erloschen.

Diesem Streit liegt Folgendes zugrunde:

Die Klägerin und ihr Ehemann haben für 1998 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgegeben und darin Zusammenveranlagung beantragt. Aus der Erklärung ergab sich, dass sie seit 1999 getrennt leben. Gleichwohl war als Bankverbindung der von beiden unterzeichneten Erklärung ein Bankkonto des Ehemannes angegeben. Gegen den auf der Grundlage dieser Erklärung erlassenen Einkommensteuerbescheid des FA haben beide Eheleute Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragte darin getrennte Veranlagung. Das FA hob daraufhin den Einkommensteuerbescheid auf und führte die getrennte Veranlagung durch. Nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen errechnete es einen Erstattungsanspruch. Diesen Betrag überwies es auf das vorgenannte Konto des Ehemannes, wo er zwei Tage nach Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides gutgeschrieben wurde. Am selben Tag ging beim FA die Aufforderung der Klägerin ein, den Erstattungsbetrag zu Händen ihres steuerlichen Vertreters zu überweisen. Dies nahm das FA zum Anlass, den angefochtenen Abrechnungsbescheid zu erlassen, bei dem es davon ausging, bereits mit schuldbefreiender Wirkung geleistet zu haben.

Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die in der Einkommensteuererklärung erteilte Anweisung, einen etwaigen Einkommensteuererstattungsbetrag auf das dort angegebene Konto zu überweisen, vor Zahlung des Erstattungsbetrages durch das FA nicht widerrufen. In dem Antrag auf getrennte Veranlagung sei kein konkludenter Widerruf der Zahlungsanweisung zu sehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Gäben getrennt lebende Ehegatten eine Bankverbindung für Erstattungsbeträge gemeinsam an, so bestehe für das FA auch beim Wechsel der Veranlagungsart kein Anlass, von sich aus von dieser Zahlungsanweisung abzuweichen oder hierzu eigene Ermittlungen vorzunehmen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt sind.

1. Die Beschwerde trägt vor, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erwachse aus der Frage nach der grundsätzlichen Auslegung des Empfängerhorizonts des FA; ferner aus der Frage, wie weit die Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners in Wechselbezüglichkeit zur Amtsaufklärungspflicht der Finanzverwaltung gehen. Dies begründe zugleich das Bedürfnis nach Fortbildung des Rechts durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Mit diesen Ausführungen ist indes weder eine konkrete, klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage hinreichend bezeichnet noch ausreichend angegeben, in welcher Weise der Streitfall dem BFH Gelegenheit geben könnte, das Recht fortzubilden (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Die Frage, ob das FA von einem Widerruf der in einer Einkommensteuererklärung erteilten Zahlungsanweisung zugunsten des Ehemannes der Steuerschuldnerin auszugehen hat, lässt sich im Allgemeinen nur auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Beschwerde weiß jedenfalls offenbar selbst keinen Rechtssatz anzugeben, durch den der BFH insofern zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung beitragen oder das Recht fortbilden könnte.

2. Weiterhin formuliert die Beschwerde die von ihr als grundsätzlich bezeichnete Frage "über die im Einspruch enthaltenen konkludenten Erklärungen des Einspruchsführers im Hinblick auf weitere Verfahrensweisen (des Finanzamtes)". Soweit diese Fragestellung auf eine über das eben Erörterte hinausreichende Problematik zielen sollte, was für den beschließenden Senat nicht ohne weiteres erkennbar ist, würde das zu 1. Gesagte entsprechend gelten.

3. Eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage wird auch durch das Verlangen der Beschwerde (unter 3.) hinsichtlich der "Auslegung des Anwendungserlasses zu § 37 AO 1977" und der "Reichweite einer Zahlungsanweisung" nicht bezeichnet.

4. Soweit die Beschwerde schließlich die Abweichung der Entscheidung des FG von dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) rügt, entsprechen ihre Ausführungen offenkundig nicht den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Anforderungen an die Darlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Divergenzbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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