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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: VII B 339/00
Rechtsgebiete: TabStG, FGO


Vorschriften:

TabStG § 21
FGO § 115 Abs. 2 und 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom 22. April 1993 für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... DM und Tabaksteuer in Höhe von ... DM in Anspruch, weil dieser am 21. April 1993 im Besitz von ... Stück unversteuerten und unverzollten Zigaretten gewesen war. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2000). Die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer zu erheben sei, weil die Zigaretten beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und später eingezogen worden seien. Dieser Umstand habe für die Tabaksteuer keine Bedeutung, da die Einziehung von Waren nicht zum Erlöschen der Tabaksteuer führe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend gemacht werden. Der Kläger meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob die im deutschen Tabaksteuergesetz (TabStG) enthaltene Ausnahmeregelung, wonach die Erlöschenstatbestände nicht für die Fälle der Einziehung gelten, gegen übergeordnetes Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Herausnahme des Erlöschenstatbestands in den Fällen des § 21 TabStG sei eine Einzelentscheidung des deutschen Gesetzgebers, die den Mitgliedstaaten seit dem In-Kraft-Treten des Zollkodex (ZK) nicht mehr erlaubt sei. Im Übrigen weiche die Entscheidung des FG von der Senatsentscheidung vom 21. Mai 1999 VII R 106/95 (BFHE 189, 218) ab, der unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass die Vorschriften des ZK für die Tabaksteuer sinngemäß gälten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil weder eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Abweichung des FG von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dargelegt worden ist.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit und damit auch die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Eine Zulassung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn die aufgeworfene und für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Daran fehlt es vor allem dann, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, m.w.N.). Dies ist vorliegend, wie das FG zutreffend entschieden hat, der Fall. Nach dem hier anzuwendenden § 21 TabStG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2150) gelten zwar für die Entstehung und das Erlöschen der Tabaksteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß, jedoch ist der Fall der Einziehung der Tabakwaren ausdrücklich hiervon ausgenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1999 VII B 254/98, BFH/NV 1999, 1141).

Wird darüber hinaus --wie vorliegend-- die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insbesondere erläutern, gegen welche Gemeinschaftsnorm die Vorschrift nach seiner Ansicht verstößt, und dies näher begründen. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Lediglich die Andeutung, welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, ob nämlich die im deutschen TabStG enthaltene Ausnahmeregelung, wonach die Erlöschenstatbestände nicht für die Fälle der Einziehung gelten, mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung durch den Kläger gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht aus. So wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer vom FG angewendeten Vorschrift nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z.B. Beschluss vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842), entbindet auch die bloße Behauptung des Verstoßes einer innerstaatlichen Norm gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht nicht von dem Erfordernis einer näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage. Nur ausnahmsweise, wenn die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage so offenkundig ist, dass das Verlangen, konkrete Angaben zur Grundsätzlichkeit der Sache zu machen, eine unnötige Förmelei bedeutete, kann auf die nähere Darlegung, weshalb eine Regelung gemeinschaftsrechtlich bedenklich sein soll, verzichtet werden (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat lediglich die Behauptung aufgestellt, dass es seit dem In-Kraft-Treten des ZK nicht mehr erlaubt sei, in nationalen Verbrauchsteuergesetzen Regelungen zu schaffen bzw. beizubehalten, die dem ZK widersprächen. Ohne eine nähere Begründung lässt sich dieser Standpunkt nicht nachvollziehen, zumal es dem Wesen einer nationalen Verbrauchsteuer widersprechen würde, wenn der deutsche Gesetzgeber verpflichtet wäre, alle gemeinschaftsrechtlichen (zollrechtlichen) Bestimmungen in das nationale Recht zu übernehmen.

3. Die Beschwerde entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz.

Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung(en) des BFH kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung(en) herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, so dass eine Abweichung erkennbar wird. Es muss sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift entspricht diesen Anforderungen nicht. Der Kläger behauptet darin lediglich eine Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 189, 218, ohne jedoch durch Gegenüberstellung von Rechtssätzen aus beiden Entscheidungen deutlich zu machen, worin die Abweichung bestehen soll. Im Übrigen liegt die behauptete Abweichung auch nicht vor. Das als Divergenzentscheidung in Anspruch genommene Senatsurteil befasst sich ausschließlich mit dem Erlass von Einfuhrabgaben. Nur insoweit hat der Senat klargestellt, dass das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgeht und nationale Billigkeitsregeln ausschließt. Eine Aussage zur Frage des Erlöschens von Einfuhrabgaben enthält das Urteil nicht.



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