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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: VII B 339/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit der Behauptung, in dessen Zuständigkeitsbereich einen Wohnsitz und eine Arbeitsstätte zu unterhalten, die Zuteilung einer Steuernummer. Dies lehnte das FA unter Hinweis darauf ab, für die Besteuerung des Klägers nicht zuständig zu sein.
Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, unabhängig von konkreten Besteuerungsmaßnahmen eine Steuernummer zugewiesen zu erhalten. Bei der Zuteilung einer Steuernummer handele es sich um einen unselbständigen verwaltungstechnischen Annex zur Durchführung von Besteuerungsmaßnahmen. Es stehe dem Kläger frei, gegen Besteuerungsmaßnahmen von Finanzämtern, die nach seiner Meinung nicht zuständig seien, Rechtsbehelfe einzulegen. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass das FA dem Kläger keine Steuernummer zuweisen würde, falls es für seine Besteuerung zuständig sein sollte.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das FG ihm das rechtliche Gehör versagt habe. Das FG sei nicht der Frage nachgegangen, ob sein Wohnsitzfinanzamt zu Recht seit 1995 die Zuständigkeit des für seine Ehefrau zuständigen Wohnsitzfinanzamtes auch für ihn angenommen habe. Das FG hätte sich vergewissern müssen, ob die unbewiesene Behauptung des FA, er wohne in A, oder sein Vorbringen zutreffend sei, er habe bis 1995 einen Berufs- und Wohnsitz in B und von 1995 bis 2002 einen solchen in C unterhalten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und darlegen, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger wirft keine konkrete Rechtsfrage auf, sondern macht sinngemäß Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Vorinstanz geltend. Diese Verfahrensmängel hat er jedoch nicht schlüssig dargelegt.
Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert u.a. eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 91/02, BFH/NV 2003, 192). An einem derartigen Vortrag fehlt es hier völlig.
Im Kern trägt der Kläger vor, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Die schlüssige Verfahrensrüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, erfordert u.a. einen substantiierten Vortrag dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
Hierzu ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen, obwohl das FG seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuteilung einer Steuernummer habe, weil es sich hierbei um einen unselbständigen verwaltungstechnischen Annex zur Durchführung von Besteuerungsmaßnahmen handele.
Ende der Entscheidung
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