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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: VII B 339/04
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 11 Abs. 6 Satz 4
EigZulG § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1
EigZulG § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seiner damaligen Ehefrau wurde für ein gemeinsam erworbenes Hausgrundstück mit Festsetzungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) eine Eigenheimzulage ab 1999 in Höhe von jährlich 4 000 DM gewährt und in den Folgejahren bis einschließlich 2003 ausgezahlt. Nachdem das betreffende Grundstück im Rahmen der Ehescheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Alleineigentum des Klägers übergegangen war, hob das FA mit Bescheiden vom 4. bzw. 5. Juni 2003 die Festsetzung der Eigenheimzulage gegenüber der früheren Ehefrau ab dem Jahr 2002 auf und setzte sie dementsprechend ab dem Jahr 2002 für den Kläger neu fest. Das sich daraus rechnerisch ergebende Guthaben des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 verrechnete das FA kassentechnisch mit den entsprechenden rechnerisch bestehenden Rückforderungen gegenüber der früheren Ehefrau.

Demgegenüber begehrte der Kläger die Verrechnung seines sich aus der Neufestsetzung ergebenden Guthabens mit Steuerrückständen, was das FA mit Schreiben vom 24. Juli 2003 ablehnte. Ein hiergegen gerichtetes erneutes Schreiben des Klägers wertete das FA als Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid, den es mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2004 zurückwies. Zur Begründung führte das FA aus, dass aufgrund des früheren an beide Eheleute gerichteten Festsetzungsbescheides die Eigenheimzulage für beide Eheleute als Gesamtgläubiger festgesetzt worden sei, weshalb die an einen Ehegatten geleistete Zahlung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auch für und gegen den anderen Ehegatten wirke. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EigZulG gelte dies auch, wenn die Eigenheimzulage --wie im Streitfall-- nach § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG neu festgesetzt werde. Dies habe zur Folge, dass die Neufestsetzung der Eigenheimzulage gegenüber dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 keine erneute Auszahlung und gegenüber der früheren Ehefrau keine tatsächliche Rückforderung auslöse, sondern die Beträge nur kassentechnisch umzubuchen seien. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, wobei es zur Begründung gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Einspruchsentscheidung des FA verwies.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Soweit dem Beschwerdevorbringen, wonach das FG die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens missachtet habe, weil es ohne eigene rechtliche Würdigung die Ausführungen des FA übernommen und das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend in seine rechtliche Würdigung einbezogen habe, zu entnehmen sein sollte, dass sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen will, fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Folgt das FG der Auffassung des FA, wie sie sich aus der Begründung der Einspruchsentscheidung ergibt, ist es nach § 105 Abs. 5 FGO verfahrensrechtlich zulässig, dass das FG --wie im Streitfall geschehen-- dies in den Gründen seines Urteils feststellt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Dass das FG --wie es die Beschwerde behauptet-- die Ausführungen des FA im Streitfall ohne eigene rechtliche Würdigung übernommen hat, ist weder schlüssig begründet noch ersichtlich.

Jedenfalls stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das FG dem Vorbringen des Klägers und seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Das FG ist auch nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör --wie sie die Beschwerde im Streitfall evtl. geltend machen will-- liegt daher nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.). Insoweit fehlt es aber im Streitfall an jeglichen Darlegungen der Beschwerde.

Im Übrigen kann der Beschwerdebegründung lediglich entnommen werden, dass der Kläger die Entscheidung des FG für unzutreffend hält, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

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