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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.1999
Aktenzeichen: VII B 339/98
Rechtsgebiete: FGO, StBerO, Steuerberatergesetz, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerO § 70 | |
StBerO § 19 Abs. 2 | |
Steuerberatergesetz § 40 a | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt ihre Ausbildung in den alten Bundesländern und war auch dort beruflich tätig. Nach ihrer Darstellung hat sie erstmals am 6. Juli 1990 beim Finanzamt (FA) X einen Antrag auf Teilnahme an einer Prüfung mit dem Ziel gestellt, als Helferin in Steuersachen zugelassen zu werden. Sie hat auch einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR gestellt, die darüber ausgestellte Urkunde wurde ihr jedoch trotz ihrer entsprechenden Bemühungen darum nicht mehr ausgehändigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde sie mit Urkunde vom 29. August 1990 als Steuerbevollmächtigte bestellt. Diese Bestellung nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschwerdeentscheidung vom 19. Dezember 1995). Das FG wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und die behauptete Divergenz zu den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht besteht.
1. Die Frage, wie die Bestellung als Steuerbevollmächtigte zu beurteilen ist, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- Sonderdruck Nr. 1455) am 27. Juli 1990 gestellt wurde und auf die Bestellung als Helfer in Steuersachen lautete, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 (BFH/NV 1999, 976) entschieden, daß die Bestellung eines Begünstigten als Steuerbevollmächtigter, der nicht zunächst als Helfer in Steuersachen zugelassen worden ist, aufgrund der StBerO zu beurteilen ist. Das gilt auch hinsichtlich der Beurteilung des Kennens oder Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit der Bestellung. Die Frage nach der Wirksamkeit der zu § 70 StBerO vorgenommenen Berichtigung (GBl DDR I 1990, 1257) ist, wie der Senat ebenfalls in der vorgenannten Entscheidung erkannt hat, unerheblich, weil sie allein der Klarstellung ohne konstitutiven Charakter diente.
2. Soweit die Klägerin rügt, daß das FG die Grundsätze des Vertrauensschutzes falsch beurteilt habe, hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt auszuführen, daß das Gericht falsch geurteilt habe. Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, daß der Senat bereits mit Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98 (BFH/NV 1999, 976) entschieden hat, daß der Umstand, daß eine verhältnismäßig lange Zeit zwischen der Bestellung des Begünstigten und der Rücknahme seiner Bestellung verstrichen ist, keinen Anlaß dazu gibt, von einer Verwirkung der Rücknahme durch die Behörde auszugehen.
3. Eine Divergenz zu dem Urteil des BFH vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) besteht nicht. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil VII R 49/98 (BFH/NV 1999, 976) bereits ausgeführt, daß der Rechtsprechung des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a des Steuerberatungsgesetzes vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen nicht zu entnehmen ist, daß diejenigen, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, aber unmittelbar als Steuerbevollmächtigte bestellt wurden, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen zugelassen worden.
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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