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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2008
Aktenzeichen: VII B 34/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte u.a. aus China stammende Säcke aus Polyolefin, auf die Antidumpingzoll zu erheben war, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wobei sie die entstehenden Abgaben selbst berechnete. Aufgrund eines Hinweises des Zollamtes (ZA) ging die Klägerin davon aus, dass ab Dezember 1995 Antidumpingzoll nicht mehr zu erheben sei, was jedoch nicht zutraf, allerdings erst aufgrund einer späteren Prüfung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) bemerkt wurde, woraufhin das HZA Antidumpingzoll nacherhob. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab; die wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der beschließende Senat mit Beschluss vom 5. April 2005 VII B 193/04 (nicht veröffentlicht) als unzulässig.

Im September 2005 wies die Klägerin das HZA darauf hin, dass sie im vorangegangenen Einspruchsverfahren einen Antrag gemäß Art. 239 des Zollkodex (ZK) auf Erlass des Antidumpingzolls gestellt habe, und beantragte die Fortführung dieses Verfahrens. Das HZA lehnte den Erlassantrag mit der Begründung ab, dass dieser nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben gestellt worden sei.

Das FG wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab und urteilte, dass die Klägerin den Erlassantrag zwar fristgerecht gestellt habe, dass jedoch die Voraussetzungen für einen Erlass nicht vorlägen, weil die Klägerin sich vorhalten lassen müsse, offensichtlich fahrlässig gehandelt zu haben. Mit seinem Urteil in dem vorangegangenen Klageverfahren gegen den Nacherhebungsbescheid habe das Gericht bereits entschieden, dass der Irrtum des ZA betreffend die unterbliebene Festsetzung von Antidumpingzoll für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Die hierzu vom Gericht seinerzeit angestellten Erwägungen gälten auch für die offensichtliche Fahrlässigkeit i.S. des Art. 239 ZK, bei deren Vorliegen ein Abgabenerlass ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Sie macht sinngemäß geltend, dass das FG die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen hätte aufheben und das HZA zur erstmaligen Sachentscheidung verpflichten müssen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Bei einer Verpflichtungsklage --wie sie im Streitfall nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag vorlag-- hat das FG gemäß § 101 Satz 1 FGO zu prüfen, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts durch die beklagte Behörde rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Entscheidend ist insoweit bei sog. gebundenen Entscheidungen --wie im vorliegenden Fall-- allein, ob der ablehnende Verwaltungsakt in seinem Ergebnis, d.h. soweit er die begehrte begünstigende Verwaltungsentscheidung versagt, rechtswidrig ist; dagegen kommt es für die Entscheidung des FG nicht darauf an, ob die beklagte Behörde ihre Entscheidung zutreffend begründet hat.

Im Streitfall hat das FG geurteilt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass des Antidumpingzolls nach Art. 239 ZK hat. Damit erwies sich der angefochtene ablehnende Bescheid des HZA als rechtmäßig, so dass die Verpflichtungsklage abzuweisen war. Eine rechtliche Möglichkeit, die Sache an das HZA zur erneuten Entscheidung zurückzugeben, bestand für das FG nicht.



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