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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: VII B 34/99
Rechtsgebiete: AO 1977, ZPO
Vorschriften:
AO 1977 § 319 | |
ZPO §§ 850 ff. |
Gründe
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, ob die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 der Abgabenordnung i.V.m. den §§ 850 ff. der Zivilpozeßordnung, die grundsätzlich nur für Arbeitseinkommen gelten, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gleichheitssatz, Achtung der Menschenwürde, Gewährleistung des Existenzminimums, Sozial- und Rechtsstaatsprinzip mit dem Verbot der Kahlpfändung) nicht entsprechend auch auf Kapitaleinkommen zu übertragen seien, wenn andere Vermögenswerte zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung ständen, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluß vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98 (BFH/NV 1999, 443), in dem sich der Senat ausführlich mit den vom Kläger nur angedeuteten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.
Ende der Entscheidung
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