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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: VII B 340/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 46 Abs. 2
AO 1977 § 46 Abs. 3
AO 1977 § 46 Abs. 4
AO 1977 § 46 Abs. 4 Satz 3
BGB § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ sich im November 2000 Ansprüche der X-GmbH (GmbH) auf Erstattung von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 1996 bis 1999 abtreten. Die entsprechende am 23. November 2000 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangene Abtretungsanzeige auf dem amtlichen Vordruck enthielt die Bezifferung der voraussichtlichen Höhe des abgetretenen Anspruchs und in dem Abschnitt "Umfang der Abtretung" die Angabe "Vollabtretung", hingegen in dem Abschnitt "Grund der Abtretung" keine Angaben. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die sich aus den Körperschaftsteuerveranlagungen der GmbH ergebenden Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 1999 verrechnete das FA zum größten Teil mit Steuerrückständen der GmbH und überwies lediglich den verbleibenden Betrag auf das Konto des Klägers. Nachdem der Kläger die Erstattung eines weiteren Betrages mit der Begründung beantragt hatte, dass das FA bei der Verrechnung ein Umsatzsteuerguthaben der GmbH zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, erließ das FA unter dem 7. November 2002 einen Abrechnungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1996 bis 1999, mit dem die Erstattungsansprüche aus diesem Zeitraum --soweit nicht an den Kläger gezahlt-- als durch Aufrechnung mit Steuerforderungen gegen die GmbH erloschen ausgewiesen wurden. Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2003 zurück, wobei es zur Begründung nunmehr die Ansicht vertrat, dass die Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger mangels Angaben zum Abtretungsgrund nicht wirksam gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab und urteilte, dass der Kläger die Abtretung der Erstattungsansprüche nicht wirksam angezeigt habe, da die Angabe des Abtretungsgrundes unverzichtbare Voraussetzung einer wirksamen Abtretungsanzeige sei. Da die Abtretungsanzeige keinerlei Hinweis auf den Abtretungsgrund enthalten habe, sei es dem FA nicht möglich gewesen zu prüfen, ob es sich um eine Sicherungsabtretung oder um einen geschäftsmäßigen Forderungserwerb gehandelt habe. Die Abtretungsanzeige sei auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil das FA es unterlassen habe, auf die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in der Abtretungsanzeige hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH- Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage, ob die Angabe des Abtretungsgrundes in der Abtretungsanzeige unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet worden ist. Die gemäß § 46 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlichen Angaben zu dem Abtretungsgrund sollen dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung vorliegt, die nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 nur Bankunternehmen gestattet ist und bei anderen Personen zur Nichtigkeit der Abtretung führt; daneben dienen die Angaben zum Abtretungsgrund dazu, dem FA einen Hinweis darauf zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 AO 1977 zur Nichtigkeit der Abtretung führen würde (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.). Da allerdings das FA auf Grund dieser Angaben nur Anhaltspunkte erhalten kann, welche Rückschlüsse auf die Geschäftsmäßigkeit der Abtretung ermöglichen und unter Umständen Anlass zu weiteren Ermittlungen sein können, genügt zwar eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes; wird jedoch ohne eine solche stichwortartige Bezeichnung lediglich die Frage nach einer Sicherungsabtretung verneint oder fehlen gar die Angaben zum Abtretungsgrund völlig, hat dies zur Folge, dass die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leidet, der nach § 46 Abs. 2 AO 1977 zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde somit eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht, da sie lediglich die Ansicht vertritt, dass fehlende Angaben zum Abtretungsgrund nicht zur Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige führten, weil das FA aus diesen Angaben ohnehin nicht auf die Geschäftsmäßigkeit der Abtretung schließen könne.

Der Senat hat mit dem genannten Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 auch entschieden, dass es sich bei der Abtretungsanzeige um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auslegungsfähig ist, so dass ggf. auch Angaben zum Abtretungsgrund im Wege der Auslegung ermittelt werden können, wobei allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die für das FA als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind. Hiervon ist auch das FG im Streitfall ausgegangen und hat geprüft, ob die Abtretungsanzeige Anhaltspunkte enthalten habe, die es dem FA erlaubt hätten zu prüfen, ob es sich bei der Abtretung um eine Sicherungsabtretung oder um eine geschäftsmäßige Abtretung handelte; solche Anhaltspunkte hat das FG jedoch nicht zu erkennen vermocht. Wenn die Beschwerde demgegenüber meint, dass das FA nach den Umständen davon habe ausgehen müssen, dass keine Sicherungsabtretung vorgelegen habe, dass es den Abtretungsgrund durch Würdigung der Umstände und ggf. weitere Nachforschungen hätte ermitteln müssen und dass es über die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige nicht erst in der Einspruchsentscheidung hätte entscheiden dürfen, so bezeichnet sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, sondern wendet sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG im Einzelfall bzw. gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

2. Anders als die Beschwerde meint, weicht das angefochtene FG-Urteil auch nicht von dem Senatsurteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ab. Im Hinblick auf den mit den geforderten Angaben zum Abtretungsgrund verfolgten Gesetzeszweck hat es der Senat in jenem Urteil --wie im Übrigen auch in seinem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238-- als ausreichend angesehen, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt kurz und stichwortartig gekennzeichnet wird. Demgegenüber hat das FG im Streitfall nicht die Ansicht vertreten, dass eine mehr als nur stichwortartige Kennzeichnung des Abtretungsgrundes erforderlich ist, sondern hat (zutreffend) geurteilt, dass das gänzliche Fehlen jeglicher Angaben zum Abtretungsgrund zur Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige führt.

Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil --wie es die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des FG Bremen vom 12. September 2000 200174K 2 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1214) meint-- das FA über die Wirksamkeit einer Abtretung durch Abrechnungsbescheid entscheiden müsse, das FG im Streitfall aber von dieser Rechtsprechung abgewichen sei. Die Beschwerde verkennt bereits, dass das FA im Streitfall über die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige vom 23. November 2000 durch Abrechnungsbescheid --in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2003-- entschieden hat. Kommt das FA erstmals im Einspruchsverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid zu der Erkenntnis, dass die Ansprüche, welche Gegenstand des Abrechnungsbescheids sind, nicht wirksam abgetreten worden sind, so ist es grundsätzlich nicht gehindert, aus solchen Erkenntnissen die gebotenen rechtlichen Folgerungen zu ziehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

Soweit die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Hessischen FG vom 24. Februar 1994 13 K 4708/92 (EFG 1994, 774) meint, dass das FA auf den Formmangel der Abtretungsanzeige hätte hinweisen müssen, hat der Senat auch diese Frage mit dem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 entschieden. Ob ein hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige widersprüchliches Verhalten des FA Grund sein kann, eine wegen fehlender formgerechter Anzeige unwirksame Abtretung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam zu behandeln, ist zweifelhaft. Jedenfalls kann ein unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens treuwidriges Vorgehen allenfalls dann angenommen werden, wenn das FA die Pflicht hatte, die Sach- und Rechtslage frühzeitiger abschließend zu prüfen, und es durch einen dem Betroffenen dementsprechend erteilten rechtlichen Hinweis Nachteile von diesem hätte abwenden müssen, die jetzt eingetreten sind, weil es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall indes nicht gegeben, denn das FA hatte im Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige am 23. November 2000 keinen Anlass, diese näher zu prüfen, weil die abgetretenen Ansprüche noch der Festsetzung bedurften (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238). Nachdem die entsprechenden Festsetzungen vorlagen und das FA im Januar 2001 erstmals über die Verwendung der Körperschaftsteuer-Guthaben entschied, war inzwischen bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden, so dass zu diesem Zeitpunkt eine formgerechte Wiederholung der Abtretungsanzeige ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre.

Ende der Entscheidung

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