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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: VII B 341/00
Rechtsgebiete: MGV, VwVfG, FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
MGV § 10 Abs. 1 | |
VwVfG § 48 Abs. 2 | |
VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) produziert auf seinem Hof Milch. Seine Referenzmenge betrug zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1998/99 rd. ... kg. Im Laufe des Wirtschaftsjahres veränderte sich diese Menge aufgrund mehrerer vom Kläger abgeschlossener Kauf-, Leasing- bzw. Pachtverträge. Einer der dafür maßgeblichen Rechtsvorgänge, nämlich der Verkauf einer Teilmenge von ... kg, wurde jedoch von der Molkerei, an die der Kläger seine Milch liefert, bei der nach § 10 Abs. 1 der damals noch anzuwendenden Milch-Garantiemengen-Verordnung vorgenommenen Neuberechnung nicht als Verminderung, sondern als Erhöhung der Referenzmenge berücksichtigt, so dass zunächst zugunsten des Klägers eine um ... kg zu hohe Referenzmenge ausgewiesen wurde. Dieser Fehler wurde von der Molkerei Mitte Januar 1999 korrigiert. Hiergegen richtet sich die erfolglos gebliebene Klage. Das Finanzgericht (FG) unterstellte sinngemäß zugunsten des Klägers, dass für den Streitfall § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einschlägig sei. Es ist jedoch der Ansicht, dass dem Kläger Vertrauensschutz nach dessen Vorschriften nicht zu gewähren sei, weil er die Unrichtigkeit der Referenzmengen-Neuberechnung infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob es als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, wenn ein Milcherzeuger mit einem großen Milchviehbetrieb die in mehreren Schritten erfolgende Neuberechnung seiner Referenzmenge durch den Käufer nicht überprüft, sondern sich auf die Berechnung verlässt. Ferner, ob dies auch dann als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sei, wenn in der Vergangenheit noch nie eine Falschberechnung vorgekommen ist.
Die Beschwerde, die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) noch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen ist, muss verworfen werden, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt ist. Denn sofern die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene angebliche Grundsatzfrage dahin zu verstehen ist, ob es aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sei, Vertrauen in die Richtigkeit einer Referenzmengenberechnung der Molkerei als grob fahrlässig zu werten, sind keine ernstlich zu erwägenden Gesichtspunkte dafür angegeben, warum diese Frage zu bejahen sein könnte. Die Ausführungen der Beschwerde, die Molkerei werde quasi als Behörde tätig oder sei jedenfalls als Beauftragte des Fiskus anzusehen, liegen insofern neben der Sache; denn schon aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG wird deutlich, dass die Rechtswidrigkeit der Entscheidung (hier: der Referenzmengenberechnung) selbst einer Behörde offenkundig oder zumindest so leicht erkennbar sein kann, dass demjenigen, der sie nicht bemerkt, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden muss. Dass in diesem Falle der Begünstigte keinen Vertrauensschutz gegenüber einer Korrektur der Entscheidung der Behörde und folglich erst recht nicht gegenüber einer Korrektur der Entscheidung einer "Quasi-Behörde" beanspruchen kann, ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschrift eindeutig. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung nicht aufgeworfen.
Ob das Vertrauen auf die Richtigkeit der Referenzmengenberechnung unter den im Streitfall gegebenen Umständen --wie das FG angenommen hat-- grob fahrlässig ist, ist im Übrigen eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Jedenfalls sind auch insoweit klärungsbedürftige Grundsatzfragen in der Beschwerdebegründung nicht angegeben.
Ende der Entscheidung
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